Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 110 — 
Die Verfügungen und Ausfertigungen werden von einem Militair= und einem ordentlichen Civil- 
Mitgliede der Kommission unterschrieben. 
Zur Besorgung des Schreibwerks ist der Kommission ein Büreau-Beamter der betreffenden 
höheren Verwaltungs-Behörde beizugeben. 
Die Prüfungen und alle Ausfertigungen erfolgen kostenfrei. 
8. 151. 
Termin für die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährigen Diencl. 
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr, und 
muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, 
in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.“) 
Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Dienst ist die Aufgabe des Rechts, an der 
Loosung Theil zu nehmen, verbunden. 
Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene Anspruch 
durch Resolution der Ersatzbehörden dritter Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte 
Militairpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war oder vermöge seiner Loos- 
nummer dieponibel geblieben ist. Im letzteren Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann ein- 
treten, wenn der diesfällige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte Militair= 
pflichtige zu konkurriren hat, sormirt wird. 
Weitergehende Ausnahmen in Betreff der Wiederverleihung des verloren gegangenen Anspruchs 
können nur in vereinzelten dringenden Fällen auf Grund eines molivirten Antrages der Ersatzbehörden 
in der Ministerial-Instanz genehmigt werden. 
8. 152. 
Nachsuchung der Berechtigung zum einjährigen Dienst. 
Wer die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachsuchen will, hat sich schriftlich bei der S. 149. be- 
zeichneten Prüfungs-Kommission zu melden. 
Der Meldung sind beizufügen: 
a) ein Geburts-Zeugniß (Taufschein); 
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters, beziehungsweise Vormundes; 
c) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, 
Progpmnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Direktor, beziehungsweise Rektor der betreffen- 
den Lehr-Anstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Polizei-Obrigkeit ausustellen ist. 
2. Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Be- 
rechtigung (S. 151., 3.) sind an die zuständige Kreis-Ersatz-Kommission zu richten, von dieser zu 
prüfen und begutachtet der Departements-Ersatz-Kommission vorzulegen, welche sie den Ersatz-Behörden 
3. Instanz zur Entscheidung überreicht. 
— 
r 
** 
— 
Dilese so wie die im §. 152, enthaltenen Bestimmungen sind von Zelt zu Zeit vurch die öffentlichen Blätter 
bekannt zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.