Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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jahr angerechnet und hat der Freiwillige die durch seine Einstellung dem Truppentheil bisher erwach- 
senen Kosten demselben zu erstatten. 
Zum einjährigen Dienst berechtigte Militairpflichtige, welche bei eintretender Mobllmachung der im 
# 160., 1. angegebenen Verpflichtung zur sofortigen Meldung bei der Kreis-Ersatz-Kommission nicht 
nachkommen, sind als unsichere Heerespflichtige zu behandeln (s. 179.). 
8. 162. 
Befreiung von der Erfüllung des einjährig freiwilligen Dienstes. 
Wenn junge Leute, welche die Verpflichtung zum einjährig freiwilligen Dienst übernommen haben, 
späterhin wegen ihrer häuslichen oder gewerblichen Verhältnisse auf Befreiung von der Ableistung 
des einjährigen Dienstes antragen, so kann über die Zulässigkeit der Gewährung solcher Anträge 
auf den Bericht der Departements-Ersatz-Kommission nur von den Ersatz-Behörden dritter Instanz 
entschieden werden. In Fällen dieser Art darf jedoch die Befreiung vom Dienst nur dann eintreten, 
wenn die Verhältnisse ganz besonders dringend sind, in der Regel also nur dann, wenn einer der im 
b 43., 1. a. und b. angegebenen Zurückstellungsgründe im vollsten Maaße vorhanden ist. 
8. 163. 
Nichtannahme einjährig Freiwilliger bei mobilen Truppen. 
Nach erfolgter Mobilmachung eines Truppentheils dürfen einjährig Freiwillige von demselben nicht 
mehr angenommen werden. Lettere sind vielmehr verpflichtet, behufs ihrer Ausbildung als Soldat zu- 
vörderst bel den Ersatz-Truppen einzutreten (ck. s. 160., 3.). 
1. 
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8. 164. 
Beschränkung der Truppen bei Annahme der einjährig Freiwilligen. 
Die bei den Truppen zur Ableistung des einjährigen Dienstes einzustellenden Freiwilligen dürfen die 
Zahl von 4 bei jeder Kompagnie (einschließlich des Trains) oder Eskadron nicht übersteigen, und 
haben die Regiments= und resp. Bataillons-Kommandeure — erforderlichen Falls die höheren Be- 
fehlshaber — hiernach die Vertheilung der im Ganzen sich Anmeldenden zu ordnen. 
Die in den Universitäts-Städten garnisonirenden Truppen bleiben jedoch verpflichtet, die zum ein- 
jährigen Dienst sich meldenden Studirenden, nach erfolgter gleichmäßiger Vertheilung derselben auf 
die in der Garnison vorhandenen Kompagnien, ohne Rücksicht auf die ad 1. normirte Zahl ein- 
zustellen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt allen Truppen zur Einstellung derjenigen zum einjährigen Dienst 
sich meldenden Individuen ob, welche ihren Wohnsitz in den betreffenden Garnison-Orten haben. 
Die Ersatz-Truppentheile können nach erfolgter Mobilmachung der Armee einjährig Freiwillige in 
unbeschränkter Zahl, event. über den Etat einstellen. 
In Betreff der Annahme von Studirenden, welche mit Relegation, Exklusion oder dem consilium 
abeundl bestraft worden sind, finden die Bestimmungen des §s. 129., 2. analoge Anwendung.
	        
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