Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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d) bel Nachsuchung der Entlassung aus dem Staatsangehörigkeits-Verhältniß 
e) bei Anstellungen oder diätarischen Fohemnn in Staats oder Kommunal-Diensten, 
s) bei Anfertigung der Seefahrts-Bücher und bei Aufnahme der Heuer-Verträge, bez. bei der An- 
musterung, 
von der betreffenden Behörde erfordert werden. 
2. Zur Führung der vorgedachten Ausweise dienen die im folgenden Paragraphen bezeichneten Mili- 
tair-Papiere. 
8. 183. 
Beuennung sämmtlicher Militair-Papiere, welche von den Ersatz= bez. 
Militair= und Marine-Behörden ertheilt werden.“) 
Die Militair-Papiere, welche von den Ersatz= oder Militair= oder Marine-Behörden ertheilt werden, 
bestehen: 
A. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatz-Behörden noch keine endgültige Entscheidung 
über ihr Militair-Verhältniß erhalten haben, entweder: 
1) in einem Loosungs= und Gestellungsschein (s. 85.) oder 
2) in einem Berechtigungs-Schein zum einjährig freiwilligen Dienst (s. 148.). 
B. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatz-Behörden eine endgültige Entscheidung, event. 
für die Dauer der Friedenszeit empfangen haben: 
3) in einem Ausmusterungs-Schein (§. 35.), 
4) in einem Ersatz-Reserve-Schein erster oder zweiter Klasse (§§. 48. u. 49.). 
C. Für diejenigen Individuen, welche von den Fahnen des stehenden Heeres entlassen sind und zu den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehören oder gehört haben: 
5) in einem von ihrem Truppentheil 2c. bei der Entlassung zur Reserve ertheilten Militair-Paß. 
D. Für Offiziere, welche im stehenden Heere, der Landwehr oder Marine dienen: 
6) in einem Patent. 
Für Offiziere, welche von den Linien-Truppen= bez. Marinetheilen mit dem gesetzlichen Vorbehal# 
zur ferneren Erfüllung ihrer Dienstpflicht entlassen sind: 
7) in einem Entlassungs-Zeugniß ihres Truppen= bez. Marinetheils. 
Für Offiziere, welche aus den Militair-Verhältnissen entlassen sind: 
8) in einem Dimissions-Patent. 
E. Für die Militair-Aerzte aller Kategorien: 
9) in elnem Ausweise der obersten Militair= Medizinal-Behörde. 
F. Für die der Marine verpflichteten Individuen: 
10) in einem Seewehr-Paß für die vom Dienst in der aktiven Marine im Frieden befreiten 
(#. 48.), 
11) in einem nach erfüllter Dienspflicht bei der Marine empfangenen Urlaubs-Paß. 
*) In Betreff der verschledenarligen Militalr. Papiere, welche vor Erlaß dieser Instructton in den einzelnen 
Bundesstaaten ertheilt worden find, ef. Ausführungs-Verordnung Passus 16.
	        
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