Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

  
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Korps, und an anderen Orten, an denen sich mehrere Ober-Militair-Aerzte befinden, einer aus zwel 
bis drei derselben bestehenden Kommission vorgestellt und für dienstunbrauchbar erklärt ist. An Orten, 
wo sich nicht mehrere Ober-Militair-Aerzte befinden, ist die Entlassung event. von dem Truppentheil, 
unter Beifügung eines Gutachtens des Ober-Militair-Arztes des letzteren, zu beantragen (ck. Passus 4.). 
Geben Rekruten nach ihrem Eintreffen beim Truppentheil an, an Schwerhörigkeit, Epilepsie oder an- 
deren derartigen nicht sogleich erkennbaren Fehlern zu leiden, ohne daß die Ueberweisungslisten darüber 
eine Notiz enthalten, so haben die Truppen derartige Angaben sogleich den zuständigen Departe- 
ments-Ersatz-Kommissionen anzuzeigen. 
Diese haben die nöthigen Ermittelungen anzustellen und das Resultat dem Truppentheil mit- 
zutheilen. 
Rekruten, welche eingestellt, aber noch nicht mit der Waffe ausgebildet sind, werden rücksichtlich ihrer 
Militair-Dienstbrauchbarkeit ebenso beurtheilt wie Militairpflichtige. Bei Soldaten dagegen, welche 
mit der Waffe ausgebildet sind, müssen rücksichtlich der Beurtheilung ihrer event. im Laufe der Zeit 
eingetretenen Unbrauchbarkeit die Vorschriften der §8. 35 und 36 der Instruction für Militair-Aerzte 
besonders beachtet werden. 
Wird ein Rekrut oder Soldat den vorstehenden Bestimmungen gemäß überhaupt oder nur rücksichtlich 
der Waffe, bei welcher er dient, für dienstunbrauchbar erklärt, so hat der mit der käörperlichen Unter- 
suchung beauftragte Arzt ein gehörig motivirtes Attest auszustellen. 
Nur wenn der Truppen-Kommandeur der Ansicht des Asztes beitritt, berichtet er darüber unter 
Anschluß des Attestes, in den in Passus 1. angegebenen Fällen event. auch des Gutachtens der dort 
erwähnten ärztlichen Kommission, und eines nach Schema 33. anzufertigenden Nationals an die vor- 
gesetzte Behörde, um auf dem Militair-Instanzenwege die Entlassung des betreffenden Mannes beim 
General-Kommando zu erwirken. 
Den General-Kommandos liegt es ob, derartige Anträge und besonders die denselben zum Grunde 
liegenden ärztlichen Atteste selbst und auch durch den Korps-General-Arzt zu prüfen und prüfen zu 
lassen und demnächst die Entlassung des betreffenden Mannes, event. dessen ferneres Verbleiben im 
Dienst, zu verfügen. 
. Vorstehende Bestimmungen finden in der Marine analoge Anwendung. 
s. 188. 
Entlassungen auf Reklamatton. 
. Antraͤge, welche in den nach 8. 50. zulaͤssigen Reklamations-Faͤllen die Entlassung eines Soldaten 
vor beendeter Dienstzeit bezwecken, sind durch die betreffenden Civil-Behörden, unter Beifügung eines 
Gutachtens des betreffenden Landwehr-Bejirks-Kommandeurs, dem Ober-Präsidium 2c der Provinz 
2c. einzureichen, in welcher der Reklamirte sein Domizil hat. Die im §s. 50. ad 4. gedachten Re- 
klamationen gehören zur Kompetenz des Ober-Präsidiums 2c., in dessen Bezirk der Reklamirte aus- 
gehoben worden ist. 
Die Ober-Präsidien 2c. prüfen die Anträge 2c., weisen dieselben, wenn ihnen weder gesetzliche noch 
besondere Billigkeits-Rücksichten zur Seite stehen, zurück, treten aber, wenn die Reklamation begrün-
	        
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