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versügt, so sind durch die Behörde, welche diese Verfügung nach §. 186. zu treffen befugt ist, die
Behörde, welche die Entlassung beantragt, und die Militalr-Behörde, welche die Entlassung zur Aus-
führung zu bringen hat, in Kenntniß zu setzen. Der letzteren ist hierbei das dem Entlassungsantrage
beigefügt gewesene Nationale (Schema 33.) und bei den als unbrauchbar Entlassenen das ärglliche
Attest wieder zuzufertigen, um beides), nachdem das Nationale durch Ausfüllung der Rubriken
ödurch welche Behörde und unter welchem Datum die Entlassung verfügt ist" und „Datum der Ent-
lassung" vervollständigt ist, dem Infanterie-Brigade-Kommando zuzustellen, in dessen Bezirk der Ent-
lassene seinen kuͤnftigen Aufenthalt zu nehmen gedenkt. Das Infanterie-B K do uͤber-
sendet diese Papiere behufs des im 8. 88. angegebenen weiteren Verfahrens dem betreffenden Land-
wehr--Bezirks-Kommando.
Wird Nachersatz für den zu entlassenden Soldaten auf Grund der Bestimmungen des 3. 110. be-
ansprucht, und erfolgt die Entlassung in einen anderen Infanterie-Brigade-Bezirk, als in den, wel-
cher gemäß §. 110. den Nachersatz zu gestellen hat, so ist das Nationale 2c. mit seinen Anlagen be-
hufs der Nachersatzstellung zunächst an das Kommando des letzteren, und von diesem im Original
weiter an das Brigade-Kommando zu senden, in dessen Bezirk der künftige Aufenthaltsort des Ent-
lassenen liegt.
Den zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Leuten ist von dem betreffenden Truppentheil
ein Militär-Paß und Führungs-Zeugniß nach den Bestimmungen des 8. 24. der „Verordnung, be-
treffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienstverhältnisse der Mannschasten des
Beurlaubtenstandes“ vom 5. September 1867, zu behändigen.
6% Lag eine Natlonale nlcht bei, so ist ein solches auszufertigen und hinzuzusügen.
Berlin, den 26. März 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegs-Minister.
In Vertretung
gei. Gr. v. Aismarck- Schönhausen. gez. v. Fodbielski.