Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

XXXVII 
Schema 28. 
zu §§. 139. und 145., der Ersatz-Instruction. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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von Freiwilligen zum Eintritt in eine Unteroffizier-Schule (Schiffsjungen-Kompagnie) aus dem Kreise 2c. N. 
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1. Schrei- 
Regier.= ben. 
Bez. 2c. 2. Lesen. 
Ort. 3. Rech- 
bei. nen. 
Schema 29. 
zu §. 148. der Ersatz-Instruction. 
Verechtigungs-Schein zum einjährigen Dienst. 
Der (Stand, Vor= und Binane) Hcrborn D Kreis ce. 
fa ten ist auf Grund und nach Prüfung seiner persönlichen Ver- 
hältnisse, und zwar (uach Vorlegung vorschriftsmäßigen Zeugnisses der Reife für die Universität, 
oder 
eines den bezüglichen Bestimmungen entsprechenden Gymnasial-Zeugnisses, oder 
eines den bezüglichen Bestimmungen entsprechenden Zeugnisses einer Realschule erster Ordnung, bez. 
einer mit den Realschulen erster Ordnung als gleichberechtigt anerkannten höheren Bürgerschule, oder 
eines den bezüglichen Bestimmungen entsprechenden Zeugnisses über den Besuch der Prima einer 
Realschule zweiter Ordnung, bez. einer mit diesen gleichberechtigten höheren Bürgerschule, oder 
in Folge abgelegten Examens 2c. 2c.) 
für qualifizirt befunden worden, als einjährig Freiwilliger zu dienen. 
Die Anmeldung zum Antritt des Dienstes bei einem Truppentheil muß zu dem in der Ersatz- 
Instruction festgesetzten Termin und bei Verlust der Berechtigung spätestens am 1. Oktober 18. 
bewirkt werden. 
Bei eintretender Mobilmachung der Armee, oder eines Theils derselben, erlischt die Befugniß, den 
Dienstantritt bis zu obigem Termin auszusetzen. In solchen Fällen hat sich der Inhaber dieses Scheins, 
sofern er das militärpflichtige Alter erreicht hat, bei dem Civil-Präses der Kreis-Ersatz-Kommission seines 
Aufenthalts-Orts anzumelden und demnächst die weiteren Bestimmungen der Ersotz-Behörden abzuwarten. 
(Ort und Datum.) 6 
Prüfungs-Kommission der Freiwilligen zum einjährigen Militärdienst. 
N. N. N. N.
	        
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