Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, 
von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung. 
8. 34. 
Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für ungültig erklärt, hat die zu- 
ständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. 
Für dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31 des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den 
zu erlassenden Bekanntmachungen die im §. 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhal- 
ten ist. n 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages während 
des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen statifinden. Tritt dieser Fall jedoch später als 
ein Jahr nach den allgemelnen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Ein- 
schluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden. 
8. 35. 
Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusam- 
menstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen Behörde ein- 
gereicht, welche dieselben der Centralverwaltungs-Behörde zur weiteren Mittheilung an den Reichstag 
des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat. 
s. 36. 
Die in Gemäßheit der in den elnzelnen Bundesstaaten bestehenden Verwaltungs-Organisation 
nach den §. 2. 3. 6. Z. 24. 34. und 30. zur Zeit zuständigen Behörden weist das unter Littr. D. 
anliegende Verzeichniß nach. 
Berlin, den 28. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönbausen.
	        
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