Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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und eventuelle Befreiung der Theologen vom Militairdienst in Anlage 3. bezeichneter Instruction zusam- 
mengestellten Bestimmungen vom 1. Januar 1870 ab nur noch auf diejenigen Studirenden der evangeli- 
schen und katholischen Theologie, beziehungsweise katholischen Priester-Amts-Kandidaten zur Anwendung 
gelangen dürfen, welche bereits vor gedachtem Termin in das militairpflichtige Alter getreten sind. 
Dagegen darf eine Zurückstellung solcher Individuen in Rede stehender Kategorieen, deren Militair= 
pflicht erst mit dem 1. Januar 1870 oder später beginnt, Seitens der Ersatz-Behörden nur auf Grund 
der S#§. 44 1., beziehungsweise 159 2 der Militair. Ersatz-Instruction stattfinden, während weiter gehende 
Anträge auf Zurückstellung resp. Befreiung vom Dienst gemäß S§. 42. und 1593· 1. c. der Entscheidung 
der Ministerial-Instanz vorbehalten bleiben. 
Der Kriegs= und Der Kanzler des Nord- 
Marine-Minister. deutschen Bundes. 
Zur Ausführungs-Bestimmung Artikel 12. Seite 4. 
Betrifft die Berichtigung einer Bestimmung in der Ausführungs-Verordnung zur Militair-Ersatz- 
Instruction für den Norddeutschen Bund. 
Berlin, den 15. April 1868. 
Im Passus 12. der Ausführungs-Verordnung zur Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen 
Bund vom 26. März 1868 ist in der 8ten Zeile statt: „ad b. für die bis einschließlich 1868 r2c. zu 
setzen: „ad b. für die bise einschließlich 1869 2c. und dementsprechend auf Seite 4. lblckem, Zeile 6. 
von unten, zu schreiben: „c. für die von 1870 an dienstpflichtig werdenden 2c.", was wir hierdurch Behufs 
der weiteren Veranlassung zur Kenntniß der Ressort-Ministerien bringen. 
Der Kanzler des Nord- Der Kriegs-Minister. 
deutschen Bundes. 
Zur Ausführungs--Bestimmung Artikel 12. Seite 4. 
Uebergangs-Bestimmung ad Artikel 12. der Verordnung zur Ausführung der Militair-Ersatz- 
Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März d. J., hinsichtlich der den altpreußischen 
Landestheilen angehörigen Militairpflichtigen. 
Berlin, den 27. December 1868. 
Hinsichtlich der Behuss Zulassung zum einjährigen freiwilligen Militairdienste an die wissenschaftliche 
Qualifikation zu stellenden Anforderungen sollen nach Passus 12. der Verordnung zur Ausführung der 
Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. Mälz d. J., die Bestimmungen der 
88. 15 4. und 155. der Instruction für alle den alipreußischen Landestheilen angehörigen jungen Leute vom 
Jahre 1869 an uneingeschränkt in Kraft treten. 
Bei strenger Durchführung dieser Vorschrift würden diejenigen jungen Leute aus den altländischen 
Provinzen Preußens, welche vor dem Erscheinen der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März d. J. mit 
der in den älteren Bestimmungen geforderten wissenschaftlichen Reise für den einjährigen freiwilligen Mili- 
talrdienst die betreffenden Lehranstalten verlassen haben, gezwungen sein, die nach dem Abgange aus der 
Schule zur Erreichung ihres bürgerlichen Lebensberufs begonnene Laufbahn zu unterbrechen und Behufs
	        
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