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Schließlich bemerkt das Kriegs-Ministerium, wie auch fuͤr den Fall, daß hoͤchsie Loos- und Ab-
schlu-Nummern identisch sind, in den Seitens der General-Kommandos hierher zu reichenden tabellari-
schen Zusammenstellungen die betreffende Zahl — nach Anhalt des Schemas 4. zur Militair-Ersatz-In-
struction — in jede der beiden Kolonnen einzutragen bleibt.
Kriegs-Ministerium.
Zu S§. 45.
Zurückstellung der in Rußland befindlichen Norddeutschen Militairpflichtigen bis zu dem in ihrem
dritten Konkurrenzjahre statlfindenden Departements= Ersatz-Geschäfte.
, Berlin, den 21. Juni 1870.
In Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhältnisse der im Innern Rußlands lebenden militair-
pflichtigen Angehörigen des Norddeutschen Bundes ist dem Bundes-Gesandten in St. Petersburg unter
Bezugnahme auf §. 45., 1. der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund die Ermächtigung
ertbeilt worden, gedachten Militairpflichtigen — auch wenn ihnen bereits Seitens der heimathlichen Ersatz-
Behörden Gestellungs-Ordres zugegangen sein sollten — auf ihren Antrag amtliche Bescheinigungen da-
bin ausgustellen,
daß sie auf Grund vorberegter Festsetzung bis zu dem in ihrem dritten Konkurrenzjahre statt-
findenden Departements-Ersatz-Geschäft von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behör=
den befreit sind.
Den Ersatz-Behörden wird in jedem einzelnen Fall von der Ertheilung derartiger Bescheinigungen
Kenntniß gegeben werden, und haben dieselben demnächst Behufs Berichtigung der Aushebungs-Listen das
Erforderliche zu veranlassen.
Der Kriegs= und Der Kanzler des Nord-
Marine-Minister. deutschen Bundes.
Zu S. 48.
Betrifft die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse.
Berlin, den 12. Juli 1869.
Es bestehen — wie zu unserer Kenntniß gekommen — Zweifel darüber, in welchem Konkurrenz-
jahre die in §. 48., 3. der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund bezeichneten Kategorien
Militairpflichtiger der 1. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen werden dürfen.
Zur Beseitigung beregter Zweifel verweisen wir auf die J##. 2. ad 3., 43. ad 10., 36 ad 2. und
36. ad 4. I. c., wonach einzig und allein die an letztangezogener Stelle bezeichneten Milikairpflichtigen,
welche an elnem der im 8. 19. der Instruction für Militair-Aerzte angegebenen unheilbaren Fehler lei-
den und in Folge dessen nicht vollkommen dienstbrauchbar sind, ohne Rücksicht darauf, in welchem
Konkurrenzjahre sie stehen, vom Militairdienst für gewöhnliche Friedenszeiten entbunden, mithin auch schon
im ersten resp. zweiten Konkurrenzjahre der 1. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen werden dürfen. Alle
anderen nach Maaßgabe Eingangs gedachter Bestimmung für die 1. Klasse der Ersatz-Reserve geeigneten