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Instructionen unverbrüchlich beobachten, die Befehle und Anordnungen meiner Vorgesetzten willig und
pünktlich befolgen und die bei dem Militair-Lazareth-Dienst so nothwendige Subordination nie aus den
Augen setzen, die Arzneimittel gehörig und mit Sorgfalt anfertigen, nicht gestatten, daß davon Etwas
entwendet werde, bei Beurtheilung und Prüfung der gelieserten und vorhandenen Arzeneien in Rücksicht
auf ihre Qualität und Quantität gewissenhaft und mit Sorgfalt zu Werke gehen, die Rechnungen ge-
wissenhaft anfertigen und mich überall nach Pflicht und Gewissen so verhalten, wie es einem ehrliebenden
und rechtschaffenen Apothekergehülfen zukommt.
So wahr 12c.
Beglaubigt
Berlin, den 10. Dezember 1868.
Der Kriegs= und Marine-Minister.
Zu 8. 188.
Betrifft die Berichtigung eines Druckfehlers in 8. 188. der Militair-Ersatz-Instruction fuͤr den
Norddeutschen Bund.
Berlin, den 3. Juli 1869.
In Zeile 4. des §. 188., 1. der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund muß es
stalt:
„S. 50. ad 3.“ heißen „§. 50. ad 4.“
Demnach gehört zur Kompetenz des Ober-Präsidiums 2c., in dessen Bezirk der Reklamirte aus-
geboben worden ist, nur die Beurtheilung derjenigen Reklamationsfälle, in welchen die bezüglichen Re-
klamationen von den Ersatz-Behörden vor Einstellung der Reklamirten den Vorschristen gemäß bereits
abgelehnt worden sind.
Der Kanzler Der Kriegs-Minister.
des Norddeutschen Bundes.
Berrifft die Berichtigung einiger Drucksehler in der Militair-Ersatz-Instruction für den Nord-
deutschen Bund vom 26. März 1868.
BVerlin, den 14. Mai 1868.
In der Militair-Ersatz-Insiruction für den Norddeutschen Bund sind nachstehende Druckfehler zu
bercchtigen:
Ausführungs-Verordnung Seite 4. Artikel 12. alinea 1. erste Zeile anstatt:
„ad b. im Jahre 1872 tc."
zu lesen:
„ ad c. im Jahre 1872 u.“
Seite 14. in der Anmerkung sub 6. anstatt: „Großherzoglich“ zu setzen: „Herzoglich“;
Seite 86., §. 109. vor dem 2. Passus „die Zahl 3“ abzuändern „.2“;
Seile 109., §. 150. Anmerkung““ zu streichen: „Departement“;