Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Verordnung 
betreffend 
die Organisation der Kandwehr--Behörden 
die Dienst-Verhältnise der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Vom 5. September 1867. 
  
Die mit den Nummern 1. bis 9. bezeichneten Anmerkungen gehen von den K. Württembergischen Minlsterien 
des Innern und des Kriegswesens aus. 
Die mit 7" bezeichneten Noten sind der hier verkündigten Verordnung vom 5. September 1867 entnommen. 
  
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Be- 
stimmungen, die beifolgende Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die 
Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, sowie die Bestimmungen zur Ausführung 
derselben; die im S. 11. und im s. 12. ad 3. der Verordnung enthaltenen, sowie die auf die Uebungen 
der Reservisten Bezug habenden Bestimmungen jedoch vorbehaltlich der endgültigen Feststellung derselben 
im Wege der Gesetzgebung. Sie haben hiernach das Weitere in Ihren Ressorts zu veranlassen. 
Schloß Babelsberg, den 5. September 1867. 
(gez.) Wilhelm. 
(ggez.) v. Roon. Graf zu Eulenburg. 
An den Kriegs= und Marine-Minister 
und den Minister des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.