Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 23 — 
der Milit.-Ersatz-Instr.) zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. In Betreff der Auswande- 
rung findet auf sie die Bestimmung des s. 23. ad 4. analoge Anwendung. 
. Werden diese Mannschaften demnächst der Ersatz-Reserve überwiesen oder als dauernd dienstun- 
brauchbar ausgemustert, so wird ihnen der Militalrpaß abgenommen und sie erhalten einen Ersatz- 
Reserve= resp. Ausmusterungs-Schein. 
Wenn Mannschaften dieser Kategorie wieder zur Aushebung gelangen, so ist ihnen beim Trup- 
pentheil der Militairpaß abzunehmen. 
Werden dieselben der Reserve oder Landwehr zugetheilt, so wird das Entsprechende in ihrem Mi- 
litairpaß vermerkt und sie werden in den betreffenden Jahrgang der Stammliste eingetragen. 
Gleichzeitig wird ein Natlonal nach Schema 3 für sie durch das Bezirks-Kommando ausgefertigt 
und der Kompagnie zur Aufbewahrung übergeben. 
—# 
# 
L□ 
— 
  
8. 25. 
Von der Ersatz-Reserve erster Klasses). 
Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören zu den Personen des Beurlaubtenstandes 
und sind daher den allgemeinen für letztere gegebenen Bestimmungen unterworfen; dieselben können 
jedoch ohne jedesm alige Ab= und Anmeldung verreisen, sofern sie nur dafür Sorge tragen, daß ihnen 
eine etwaige Einberufungs-Ordre sederzeit richtg zugeht, zu welchem Zwecke sie ihre Adresse bei ihren 
Angehörigen oder beim Bezirks-Feldwebel zurückzulassen haben. Hinsichtlich der Beurlaubung in über- 
seelsche Länder sinden die Bestimmungen des §. 19, in Betreff der Auswanderung die des §. 20. 
auf sie analoge Anwendung. 
Die Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse beträgt 5 Jahre; nach Ablauf derselben erfolgt 
der Uebertritt zur zweiten Klasse. Der Uebertritt ist auf dem Ersatz-Reserve-Schein durch den Land- 
wehr-Bezirks-Kommandeur zu vermerken, und ist der genannte Schein zu diesem Zweck dem Bezirks- 
Feldwebel vorzulegen. So lange der qu. Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein fehlt, gehört der 
Betreffende zur ersten Klasse. 
Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche sich der Kontrole entziehen, treten, abgesehen von ihrer Be- 
strafung, um die entsprechende Zeit später zur zweiten Klasse über, und ist hierüber vorkommenden 
Falles cin entsprechender Vermerk in ihrem Ersatz-Reserve-Schein einzutragen. 
Die Ueberweisung der qu. Mannschaften beim Verziehen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei 
den übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, jedoch mittelst Ueberweisungs-Nationale, welche 
nach dem Schema der Aushebungs-Liste C. anzufertigen sind. 
.lZu Kontrol-Versammlungen (s. §. 44) sind die Ersatz-Reservisten erster Klasse nicht heranzuziehen. 
Bei eintretender Mobilmachung können die qu. Mannschaften je nach Brdarf durch die Militair- 
Behörden sofort eingezogen werden. Ihre häuslichen Verhältnisse sind event. bei der Einberufung 
zu prüfen. Bei dem Truppentheil findet eine ärgiliche Superrevision statt. 
"*) Vergl. Nr. 7. des Armee-Verordnungsblattes J. 1867, Erlaß Nr. 75.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.