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der Milit.-Ersatz-Instr.) zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. In Betreff der Auswande-
rung findet auf sie die Bestimmung des s. 23. ad 4. analoge Anwendung.
. Werden diese Mannschaften demnächst der Ersatz-Reserve überwiesen oder als dauernd dienstun-
brauchbar ausgemustert, so wird ihnen der Militalrpaß abgenommen und sie erhalten einen Ersatz-
Reserve= resp. Ausmusterungs-Schein.
Wenn Mannschaften dieser Kategorie wieder zur Aushebung gelangen, so ist ihnen beim Trup-
pentheil der Militairpaß abzunehmen.
Werden dieselben der Reserve oder Landwehr zugetheilt, so wird das Entsprechende in ihrem Mi-
litairpaß vermerkt und sie werden in den betreffenden Jahrgang der Stammliste eingetragen.
Gleichzeitig wird ein Natlonal nach Schema 3 für sie durch das Bezirks-Kommando ausgefertigt
und der Kompagnie zur Aufbewahrung übergeben.
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8. 25.
Von der Ersatz-Reserve erster Klasses).
Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören zu den Personen des Beurlaubtenstandes
und sind daher den allgemeinen für letztere gegebenen Bestimmungen unterworfen; dieselben können
jedoch ohne jedesm alige Ab= und Anmeldung verreisen, sofern sie nur dafür Sorge tragen, daß ihnen
eine etwaige Einberufungs-Ordre sederzeit richtg zugeht, zu welchem Zwecke sie ihre Adresse bei ihren
Angehörigen oder beim Bezirks-Feldwebel zurückzulassen haben. Hinsichtlich der Beurlaubung in über-
seelsche Länder sinden die Bestimmungen des §. 19, in Betreff der Auswanderung die des §. 20.
auf sie analoge Anwendung.
Die Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse beträgt 5 Jahre; nach Ablauf derselben erfolgt
der Uebertritt zur zweiten Klasse. Der Uebertritt ist auf dem Ersatz-Reserve-Schein durch den Land-
wehr-Bezirks-Kommandeur zu vermerken, und ist der genannte Schein zu diesem Zweck dem Bezirks-
Feldwebel vorzulegen. So lange der qu. Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein fehlt, gehört der
Betreffende zur ersten Klasse.
Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche sich der Kontrole entziehen, treten, abgesehen von ihrer Be-
strafung, um die entsprechende Zeit später zur zweiten Klasse über, und ist hierüber vorkommenden
Falles cin entsprechender Vermerk in ihrem Ersatz-Reserve-Schein einzutragen.
Die Ueberweisung der qu. Mannschaften beim Verziehen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei
den übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, jedoch mittelst Ueberweisungs-Nationale, welche
nach dem Schema der Aushebungs-Liste C. anzufertigen sind.
.lZu Kontrol-Versammlungen (s. §. 44) sind die Ersatz-Reservisten erster Klasse nicht heranzuziehen.
Bei eintretender Mobilmachung können die qu. Mannschaften je nach Brdarf durch die Militair-
Behörden sofort eingezogen werden. Ihre häuslichen Verhältnisse sind event. bei der Einberufung
zu prüfen. Bei dem Truppentheil findet eine ärgiliche Superrevision statt.
"*) Vergl. Nr. 7. des Armee-Verordnungsblattes J. 1867, Erlaß Nr. 75.