Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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1)  Wenn  die  Staats-Finanzverwaltung  auf  abgesonderten  Hoͤfen  oder  Domaͤnen
ein  Vauwesen  unternehmen  will,  welches  mit  Gebaͤuden  anderer  Eigenthuͤmer
in  keinem  Nachbarschafts-Verhaͤltnisse  steht,  so  bedarf  sie,  um  dasselbe  auszufuͤhren,
  in  keinem  Falle  einer  vorgaͤngigen  Verhandlung  der  oͤrtlichen
Bauschau  und  eines  vorgängigen  polizeilichen  Erkenntnisses  der  Ortsobrigkeit,
beziehungsweise  des  Bezirbsamts.

2)  Bei  allen  übrigen  Bauten,  so  fern  sie,  ihrer  Beschaffenheit  nach,  die  geseßlich
vorgeschriebene  Verhandlung  und  Cognition  der  Bauschau  erfordern,  hat  die
Staats-Finanzverwaltung,  wie  andere  Bauende,  zuvörderst  das  polizeiliche
Erkenntniß  der  Ortsobrigkeit  nach  Vernehmung  der  örtlichen  Vauschan,  beziehungsweise
  das  des  Bezirksamts  nachzusuchen.

3)  Der  Umgang  der  örtlichen  Feuerschau  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Staatsgebäude.

4)  Dagegen  sind  alle  Staatsgebäude,  mit  Ausnahme  derjenigen  Krongebäude,
für  welche  eine  besondere  Hof-Feuerschau  angeordnet  ist  (Reg.  Bl.  von  1836,
S.  14),  der  Besichtigung  der  Oberamts-Feuerschau  in  der  Art  unterworfen,
daß  der  Ober-Feuerschauer,  gleichzeitig  mit  der  Uebergabe  seines  Defekt-Protokolls
  an  das  Oberamt,  auch  der  Beamtung,  in  deren  Verwaltung  das  betrefende
  Staatsgebäude  steht,  von  den  erfundenen  Mängeln  Nachricht  zu  geben,
und  falls  diesen  von  Seite  jener  Beamtung  nicht  rechtzeitig  abgeholfen  werden
  sollte,  sofort  das  Oberamt  in  der  Sache  zu  erkennen  hat,  vorbehältlich
des  Rekursrechtes  der  Finanz-Behäörde.

5)  Vei  der  Besichtigung  der  Gebäude  der  Hütten=  und  Salzwerke  des  Staates
durch  die  Ober-Feuerschau  ist  übrigens  auf  deren  eigenthümliche  Verhältnisse
stets  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

6)  Wünscht  ferner  eine  Staats-Finanz-Behdrde  in  der  Baueinrichtung  selbst
eine  Abweichung  von  den  allgemeinen  gesehlichen  Vorschriften,  so  ist  die
ausdrückliche  Dispensation  von  leßteren  durch  dieselbe,  wie  durch  andere
Gebäude-Inhaber,  ausschließend  bei  den  höheren  Regierungs-Behörden  nachzusuchen.


Sämtliche  Polizei=  und  Finanz-Stellen  haben  sich  nach  Vorstehendem  zu  achten.
Stuttgart  den  50.  Januar  1857.  ·  Schlayer.  Herdegen.