Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Jäger der Klasse A. dürfen nur mit Zustimmung der Inspektion der Jäger und Schützen aus dem 
Dienstverhältniß entlassen werden. 
5. Dielenigen Mannschaften, welche in Folge der Entscheidungen des Brigade-Kommandeurs als ganz 
dienstunbrauchbar anerkannt werden, sind in den Stammlisten unter Angabe des Grundes und des 
Datums der Entscheidung zu löschen und durch den Landwehr-Bezirks-K deur, unter Eintra- 
gung derselben Angaben in den Militairpaß, aus der Reserve resp. Landwehr zu entlassen. 
Diejenigen, welche als nur garnisondienstfähig zurückgestellt werden, bleiben zwar in der Stamm- 
liste auf ihrem bisherigen Platze stehen, sind jedoch, um sie bei Beorderung von Mannschasten sogleich 
zu erkennen, in der Liste deutlich zu marquiren. Um sie demnächst, wenn nach Einziehung aller feld- 
dienstfähigen Mannschaften der Landwehr auf sie zurückgegriffen werden muß, leicht in den Listen auf- 
finden zu können, werden sie in eine besonders für sie zu führende Hülfsliste — enthaltend die Ru- 
briken: Laufende Nr., Jahrgang und Nr. der Stammliste, Truppengattung, Charge, Vor= und Zu- 
namen, Aufenthalts-Ort, Amt, Bürgermeisterei 2c., Bemerkungen — zusammengetragen. In der 
Rubrik „Bemerkungen“ der Haupt-Stammliste ist Datum der Zurückstellung und Nr. der vorstehend 
erwähnten Hilfsliste anzugeben. 
Einen entsprechenden Vermerk erhalten auch die Ueberweisungs-Nationale. 
6. Die ad 4. erwähnten Listen mit den Entscheidungen des Brigade-Kommandeurs sind von den Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos als Beläge zu den Stammlisten sorgfältig aufzubewahren. 
5S. 39. 
Zurückstellung von Reserve= und Landwehr-Mannschaften in Berücksichtigung 
häuslicher und gewerblicher Verhältnisse.“) 
1. Aus Anlaß häuslicher und gewerblicher Verhältnisse, wie sie in den „Bestimmungen über Klassifizirung 
der Reserve= und Landwehr-Mannschaften wegen häuslicher und gewerblicher Verhältnisse“ näher be- 
zelchnet sind, kann die zeit= und bedingungsweise Zurückstellung von Mannschaften der Reserve und 
Landwehr für den Fall einer Mobilmachung oder außerordentlichen Verstärkung des Heeres verfügt werden. 
2. Da die Zurückstellung von Mannschaften wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse, wenn die- 
selben in andere Bezirke verziehen, erlischt, so bedürfen die Ueberweisungs-Nationale keines Vermerkes 
über etwa verfügte Zurückstellungen. 
3. Die zurückgestellten Mannschaften bleiben in den Stammlisten auf ihrem bisherigen Platze stehen, 
sind jevoch deutlich zu bezeichnen, damit bei Beorderung von Mannschaften aus der Liste Irrthümer 
vermieden werden, und ist auf die betreffende Nummer des nach Schema 11. zu führenden besonderen 
' Verxzeichnisses hinzuweisen. + 4. 
— Zurückstellung der unabkömmlichen Beamten. **) 
1. Die Verpflichtung der Civil-Beamten zum Militairdienst bleibt gänzlich von den bestehenden allge- 
meinen Vorschriften über die Ergänzung der verschiedenen Heeres-Abtheilungen abhängig. 
*) Dispensation von den Uebungen f. . 53. 
% In Betreff der Beziehungen, in welchen die zum Militatrdienst einberufenen Beamten zu threr clvildienstlichen 
Stellung verbleiben, vergl. Staats-Ministerlal-Beschluß vom 22. Januar 1831. 
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