Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Spanien.

ständig  auf.  Die  einzige  Autorität,  welche  es  z.  B.  in  Barcelona
bereits  mehr  gibt,  ist  die  Provinzialdeputation  und  diese  führt  die
Verwaltung  in  Catalonien  derart  selbständig  und  ohne  alle  Rücksicht
auf  die  Regierung  in  Madrid,  als  ob  die  constituirenden  Cortes,  die
erst  gewählt  werden  und  zusammentreten  sollen,  die  föderative  Republik
bereits  beschlossen  hätten.

2.  März.  Die  Regierung  verlangt  von  den  Cortes  Truppen  und  Geld

wider  die  Karlisten,  50  Bataillone  Freiwilliger  von  je  900  Mann
und  100  Millionen  Pesetas.

„  Die  Regierung  legt  den  Cortes  folgenden  Gesetesentwurf  vor  betr.
Wahl  constituirender  Cortes  und  Suspension  der  bestehenden  Cortes
bis  dahin:

„Art.  1.  Die  Cortes  der  Nation,  allein  aus  dem  Congresse  der  Abgeordneten

  zusammengesetzt,  werden  in  Madrid  als  constituirende  am  1.  Mai
d.  J.  zur  Organisation  der  Republik  zusammentreten.  Art.  2.  Die  Wahl
der  Abgeordneten  für  besagte  Cortes  wird  auf  der  Halbinsel,  den  anliegenden
Inseln  und  Portorico  an  den  Tagen  vom  10.  bis  zum  13.  April  d.  J.
erfolgen.  Art.  3.  Die  Wahlen  werden  nach  den  bestehenden  Gesetzen  vorgenommen,
  mit  der  Maßgabe,  daß  als  Großjährige  im  Sinne  dieses  Gesetzes
alle  Spanier  gelten,  die  mehr  als  20  Jahre  alt  sind.  Art.  4.  Die  (jetzigen)
Cortes  werden  zusammenbleiben,  bis  die  schwebenden  Gesetzentwürfe  über  die
Abschaffung  der  Sclaverei,  über  die  Marine-Inscription  und  über  die  Bildung
  der  50  Bataillone  zur  Abstimmung  gekommen  sind.  Art.  5.  Wenn
dieß  geschehen,  wird  ein  Ausschuß  aus  ihrer  Mitte  gewählt,  welcher  die  Versammlung
  vertritt,  und  die  Sitzungen  werden  suspendirt.  Art.  6.  Dieser
Ausschuß  wird  den  Character  einer  berathenden  Körperschaft  für  die  Regierung
  der  Republik  haben  und  in  außergewöhnlichen  Fällen  die  jetzigen  Cortes
einberufen  können.  Art.  7.  Nach  Zusammentritt  der  Constituante  wird
der  Ausschuß  seine  Befugniss  an  die  gegenwärtigen  Cortes  und  die  Regierung
  an  die  neuen  abgeben.  Art.  8.  Die  Regierung  kann  die  durch  das
Gesetz  vorgeschriebenen  Fristen  für  die  Vollziehung  der  Wahlen  in  dem  bestimmten
  Termine  abkürzen  und  die  Festtage  benutzen."
„  Cortes:  Die  bisherige  (radicale)  Majorität,  nicht  sehr  geneigt,  sich
auf  einen  rathgebenden  Ausschuß  neben  der  republikanischen  Regierung
herabdrücken  zu  lassen,  bestellt  die  Commission  für  Prüfung  der  Vorlage
  der  Regierung  überwiegend  aus  Gegnern  derselben.  In  ihrer
Parteiversammlung  beschließt  die  radicale  Fraction  mit  236  Stimmen
einstimmig,  sich  der  Suspension  der  Cortes  energisch  zu  widersetzen.

8.—  12.  „  Cortes:  Debatte  über  die  Regierungsvorlage  betr.  Suspension

der  bestehenden  souveränen  Cortes  bis  zur  Wahl  der  neuen  constituirenden

  Cortes.

Die  Commission  trägt  auf  Ablehnung  der  Vorlage  an.  Die  Regierung
macht  die  Frage  zur  Cabinetsfrage.  Die  radicale  Fraction  gebietet  indeß
unzweifelhaft  über  die  Majorität  und  ein  Ministerium  Martos  steht  daher
in  Aussicht.  In  der  Stadt  herrscht  die  größte  Aufregung:  die  öffentlichen
Plätze  sind  von  Gruppen  besetzt,  welche  bereit  scheinen  loszuschlagen  und  die
Föderativrepublik  auszurufen.  Da  schlägt  Martos  ganz  unerwartet  um,
indem  er  behauptet,  die  Ernennung  eines  radicalen  Ministeriums  würde
unmittelbar  die  Ausrufung  der  Föderativrepublik  zur  Folge  haben,  und  daran