Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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. Ist ein einbeorderter Reservist oder Wehrmann so krank, daß er die lebung nicht mitmachen kann, 
so hat er sich entweder im Bataillons-Stabsquartier zur ärztlichen Untersuchung zu gestellen oder 
wenn die Krankheit die Gestellung unmöglich macht, ein Attest des Kreis-Physikus durch die Orts- 
behörde an das Landwehr-Bezirks-Kommando einzusenden. Inwiefern andere ärztliche Atteste zu be- 
rücksichtigen sind, bleibt dem Ermessen des Landwehr-Bezirks deurs anheimgestellt. 
8. 54. 
Beorderung der zur Uebung einzuziehenden Mannschaften. 
. Die General-Kommandos haben zu bestimmen, ob die Uebungs-Mannschaften direkt nach dem 
Uebungsorte zu beordern oder zuvor zu sammeln und den Truppentheilen in geschlossenen Abtheilun- 
gen zuzuführen fin. 
Die Landwehr-Bezirks-K dos haben, wenn die Mannschaften direkt nach dem Uebungsort be- 
ordert werden, 15 Prozent Mannschaften für etwaigen Ausfall mit zu beordern. 
Die Prozent-Mannschaften sind bei der Ueberweisung besonders zu bezeichnen. 
Werden die Mannschaften vor Ueberweisung an die Truppentheile gesammelt, so wird letzteren nur 
die etatsmäßige Zahl zugeführt. 
insichtlich des Verfahrens bei der Beorderung, leberweisung 2c. der Uebungs-Mannschaften ist nach 
den Bestimmungen des §. 58. zu verfahren. Die Gestellungs-Ordre erhält jedoch den Vermerk: 
„Zur Uebung auf Wochen.“ 
. Die Gestellungs -Ordres sind möglichst frühzeltig auszuhändigen. Auch sind die übungspflichtigen 
Mannschaften bei der, der Uebung zuletzt vorhergehenden Kontrol-Versammlung im Allgemeinen zu 
avertiren. 
. Mannschaften, welche vor Empfang einer Uebungsordre in andere Bezirke verziehen, ohne von der 
Thellnahme an der Uebung dispensirt zu sein, sind unverzüglich dem Landwehr-Bezirks-Kommando 
ihres neuen Aufenthaltsortes zu überweisen und von letzterem vorzugsweise zur Erfüllung des Ue- 
bungs-Etats zu verwenden. 
K. 55. 
Besondere Bestimmungen für die Uebungen der Landwehr-Infanterie. 
. Die Landwehr-Infanterte übt entweder in einzelnen Kompagnien oder in formirten Bataillonen. 
Die Bataillons-Kommandeure werden durch die General-Kommandos, die Kompagnie-Führer durch 
die Infanterie-Brigade-Kommandeure bestimmt, und find hierzu, soweit angängig, diejenigen Ossfi- 
ziere zu kommandiren, welche für die entsprechende Stellung im Kriegsfalle designirt sind. 
Zu den Uebungen sind per Landwehr-Kompagnie 3 Unteroffiziere von der Linie zu kommandiren. 
Den Dienst als Adjutant, sowie den Dienst als Feldwebel, Fourier und Kapitaind'armes ver- 
sehen, soviel als thunlich, diejenigen Personen, welche hierzu für den Kriegsfall bestimmt sind. 
Wenn die Landwehr kompagnieweise zur Uebung eingezogen wird, so tritt der Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandeur zur Uebungs-Kompagnie und deren Führer in das Verhäliniß des Bataillons-Kommandeurs. 
Findet die Uebung im formirten Bataillon statt, so gelten in Betreff des Verhältnisses des Land- 
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