Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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wehr,Bezirks-Kommandeurs zu dem mit dem Kommando des Bataillons beauftragten Offiziet die 
Bestimmungen des §. 6. 
8. 5b6. 
Entlassung der Uebungs-Mannschaft. Invaliden-Ansprüche. 
.Nach beendeter Uebung werden die Mannschasten entlassen, und zwar in der Regel, und sofern das 
General-Kommando nichts Anderes anordnet, direkt nach ihrem vor der Uebung innegehabten 
Aufenthaltsorte. 
Zurücküberweisungen derselben s. S. 58. ad 6. 
Vermeint ein Reservist oder Wehrmann während der Uebung bei Ausübung des aktiven Dienstes 
eine Beschädigung und in Folge davon einen Nachtheil an seiner Gesundheit erlitten zu haben, so 
hat er dies sogleich, jedenfalls vor Beendigung der Uebung zur Anzeige zu bringen und die Fest- 
stellung des Thatbestandes zu beantragen. Versorgungs-Ansprüche, welche hierauf gegründet werden, 
müssen spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate nach beendeter Uebung angemeldet werden. 
Spätere Meldungen oder Ansprüche, welche mit Bezugnahme auf eine erst nach Beendigung der 
Uebung zur Sprache gebrachte Beschädigung erhoben werden, können keine Berücksichtigung finden. 
Neunter Abschnitt. 
Bestands-Nachweisungen. Einberufung und freiwilliger Eintritt zum Dienst. 
Ersatz verkoren gegangener Militair- Tapiere. 
8. 57. 
Rapporte von den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Aljährlich zum 1. Januar reichen die General-Kommandos an Seine Majestät den König Rapporte 
von den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes nach Schema 14 (pDro lI. Semester 
18. ldes vorhergehenden Jahres.) ein. 4 
Außerdem sind zum 1. Juli jeden Jahres gleiche Rapporte (pro I. Semester 18..) an das 
Kriegs-Ministerium einzusenden. 
Sämmtliche Provinzial-Landwehr-Bezirks-K 0bs fertigen zu dem Ende zum 25. November und 
25. Mai jeden Jahres Rapporte von den in ihrem Bezirke vorhandenen Offizieren und Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes an. Diese Rapporte erhalten den Kopf nach Schema 14 und die 
Quer-Rubriken: 
  
A. Reserve: Garde, 
Linie. 
B. Landwehr: Garde, 
Linie. 
Summa: Linie A. und B. 
Summa-Bestand der Linie nach dem letzten Rapport. 
·. Mehr. 
Mit : 
ithin jetzt Weniger.
	        
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