Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die Artillerie-Brigaden und Pionier-Batatlllone stellen diese Nachweisungen der 4 Infanterle-Bri- 
gaden des Armee-Korps für die ihnen vorgesetzte General-Inspektion, die Jäger-Bataillone für die 
Inspektion der Jäger und Schützen, die Train-Bataillone für die Train-Inspektion zusammen, und 
geben darunter zugleich den Bedarf an Mannschaften an, welchen sie zur Erreichung der Kriegs- 
staͤrke aller Abtheilungen gebrauchen. 
8. 58. 
Verfahren bei Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
zum Dienst und bei Wiederentlassung derselben. 
Die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei eintretender Mobilmachung, zu den 
Uebungen (vergl. §. 54.) oder aus besonderer Veranlassung (z. B. zum Verhör, zur Abbüßung einer 
Strafe 1c.) erfolgt für alle Truppengattungen der Garde und Linie durch die Landwehr-Bezirks- 
Kommandos; nur die Jizer der Klasse A. werden direkt durch die Jäger-Bataillone unter Vermttt- 
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lung der Landwehr-Bezirks s einbeordert. (Zur Disposition beurlaubte Mannschaften s. 8. 23.) 
. Die Zahlen und Gestellungsorte der im Falle einer Mobilmachung fuͤr die einzelnen Truppentheile 
und Branchen zu beordernden Mannschaften ergeben sich für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk aus 
den Mobilmachungs-Bestimmungen. 
Ueber die Verpflichtung zum Einkommen bei der Fahne entscheidet grundsätzlich das Dienstalter 
dergestalt, daß in jeder Kategorie die jüngsten Dienstalters-Klassen zunächst hiervon betroffen werden. 
In der Dienstalters-Klasse rangiren die Mannschaften, welche wegen Kontrol-Entzlehung nachdienen 
müssen, zur ersten Stelle, die übrigen Mannschaften nach dem Lebensalter, welches dergestalt bei ihrer 
Einberufung mit in Betracht gezogen wird, daß, insofern der Bedarf nicht die ganze Klasse umfaßt, 
die jüngsten Leute zunächst einberufen werden. 
Freiwillige können ohne Rücksicht auf die Klasse, in der sie sich befinden, angenommen werden, wo- 
für ebenso viele von den ältesten Mannschaften des betreffenden Kompagnie-Bezirks befreit bleiben; 
der Landwehr-Bezirks-K deur ist zu der Annahme jedoch nicht verpflichtet, wenn er dieselbe aus 
dienstlichen Gründen für nachtheilig erachtet. 
Die Einbeorderung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes in den ad 1. erwähnten Fällen wird 
durch Gestellungs-Ordres nach Schema 15. bewirkt. Für jeden Mann ist eine besondere Ordre aus- 
zusertigen und entweder dem zu Beordernden direkt oder mittelst besonderer Anschreiben den Land- 
raths-Aemtern oder den Gemeinde= resp. Polizei-Behörden unter Beifügung einer namentlichen Liste 
zur Aushändigung zugustellen. 
Welcher Modus der Beförderung der Einberufungsordres anzuwenden ist, bleibt der Verelnbarung 
der oberen Provinzial-Behörden überlassen. 
Gehen die Ordres durch die Civilbehörden, so sind diese in den Anschreiben (welche für den Fall 
einer Mobilmachung stets bereit liegen müssen) auszufordern, nach Aushändigung der Ordres die vor- 
erwähnten namentlichen Listen unverzüglich zurückzusenden, und darin anzugeben, ob und warum etwa 
einzelne Ordres nicht haben ausgehändigt werden können.
	        
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