Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Reserristen und Wehrleute, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, haben von dem Empfang 
einer militairischen Ordre sogleich ihrer vorgesetzten Civil-Behörde Meldung zu erstatten. 
5. Wenn Mannschasten des Beurlaubtenstandes für Truppentheile der Garde oder Linie oder für Admi- 
nistrations-Branchen einbeordert werden, so übersenden die Landwehr-Bezirks-K dos den Truppen- 
thellen 2c. die Ueberweisungs-Nationale mit einer namentlichen Lise nach Schema 16. G S. 
Die Truppentheile tragen in diese Liste ein, ob die Betreffenden eingetroffen und eingestellt, ***“ 
ob und aus welchem Grunde wieder entlassen sind, senden die so vervollständigte Liste sogleich ') an 
das Landwehr-Bezirks-Kommando zurück und fügen die Natlonale der nicht Eingestellten wieder bei, 
damit das Landwehr-Bezirks-Kommando die erforderlichen Recherchen anstellen, resp. seine Stamm- 
listen berichtigen kann. Demnächst gehen diese Ueberweisungslisten wiederum an die Truppentheile 
zurück. 
Die Namen der zur Fahne eingezogenen Mannschaften bleiben in den Stammlisten der Landwehr- 
Bezirks-Kommandos stehen, werden aber durch deutliche Marken und Notizen in der betreffenden 
Rubrik gekennzeichnet. 
. Werden die Mannschaften demnächst von den Truppenthellen wieder entlassen, so sind sie vurdy die- 
selben Ueberwelsungslisten unter Belfügung der Ueberweisungs-Nationale an die Landwehr-Bezirks- 
Kommandos zurück zu überweisen. In die Ueberweisungslisten, Ueberweisungs-Natlonale und Mili- 
tairpässe ist die Dienstlelstung einzutragen; ebenso sind darin elwaige Personal-Veränderungen, Be- 
strafungen 2c. zu vermerken. 
.Mannschaften, welche nicht wieder in den Bezirk entlassen werden, “.) aus welchem sie gestellt wur- 
den, sind mittelst Liste nach Schema 4. zu überwelsen und den ad 5. erwähnten Listen die entspre- 
chenden Notizen hinzumfügen, damit das Landwehr-Bezirks-Kommando die anderen Orts überwie- 
senen Mannschaften in selnen Stammlisten streichen kann. 
Beorderung zu den Kontrol-Versammlungen f. s. 46. 
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8. 59. 
Freiwilliger Wiedereintritt der Mannschaften des Beurlaubtenstlandes zum 
aktiven Dienst. 
1. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes freiwillig bei Truppentheilen der Garde oder Linie 
wieder einzutreten wünschen, so haben die Truppentheile, wenn sie dieselben einstellen wollen, hiervon 
sogleich das betreffende Landwehr-Bezirks-Kommando zu benachrichtigen und bei demselben die Ueber- 
weisung zu beantragen. 
Als unabkömmlich anerkannte Civll-Beamte können nur mit Zustlmmung ihrer vorgesetzten Civil- 
Behörde zum freiwilligen Eintritt zugelassen werden. 
Sollte daher von einem Truppentheil die Ueberweisung elnes sölchen Mannes beantragt werden, 
d 
*) Kann die Orlginalliste nicht entbehrt werden, so ist eln Auszug zu senden. 
#rr r Entlafsung nach der Uebung ekr. s. 56.
	        
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