Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

  
  
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Pestimmungen 
für die 
Maunnschaften des Beurlaubtenstandes. 
  
. Die Mannschaften, welche von den Truppenthellen zur Reserve oder Landwehr 
entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei dem 
Bezirks-Feldwebel des von ihnen gewählten Aufenthaltsortes zu melden. Diese 
Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Orte bleibt, in 
welchem sein bisheriger Truppentheil in Garnison steht. Nur wer von seinem 
Truppentheil die schriftliche Genehmigung in seinem Passe hierzu erhält, darf 
die Anmeldung beim Bezirks-Feldwebel bis zu 4 Wochen verschieben. 
Die nächsten militatrischen Vorgesetzten des beurlaubten Reservisten und des Wehr- 
mannes sind der Kompagnieführer und der Feldwebel des Kompagnie-Bezirks, in 
dem er wohnt, der Bezirks-Kommandeur des Provinzial-Landwehr-Bataillons-Bezirks, 
in welchem sein Wohnort liegt, und deren Stellvertreter. 
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von ihren Vorgesetzten 
in Gemäßheit der Dienstordnung bertheilten Befehlen und Einberufungs-Ordres un- 
bedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung, sich zur 
Vertheidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen. 
Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen Dienstweg einzuhalten. In- 
gleichen sind dieselben beim mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit ihren Vorge- 
setzten in militatrischen Dienstangelegenheiten den allgemeinen Regeln der Subordi- 
nation unterworfen. 
  
 
	        
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