Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Schema 15. (zu g. 58.) 
Gestellunge-Ordre. 
Beordert fH. 
Jahrgang und M. der Stamm-Liste: 
hber Ueberweisungs-Eiste. 
.W. ver Landwehr-Kompagnie: 
Der Wehrmann (N. N..) zu (X. ) wird hierdurch angewiesen, sich den 
m en 18(Mittags 12) Uhr (am Landwehrzeughause in 
W. )unfehlbar zu gestellen, wo er weitere Befehle zu gewärtigen hat. Diese 
Ordre und seine übrigen Militair-Papiere hat derselbe mit zur Stelle zu bringen. 
Im Falle ungehorsamen Ausbleibens steht ihm die Strafe nach der Strenge der 
Gesetze bevor. 
N.7. den tte 18 
Landwehr-Bezirks-Kommando. 
(L. S.) 
(NB. Die Ordre wird nur unterstempelt.) 
Die chargenmäßige Marschkompetenz ist 
zu empfangen
	        
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