Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Trifft ein Verbrechen der zu a. bis e. bezeichneten Art mit einem gemeinen Verbrechen zusammen, 
so ist der Milltairgerichtsstand auch wegen des letzteren begründet. — 
S. 7. 
Wenn die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes zu dienstlichen 
Zwecken einberufen werden, so haben sie während dieser Einbernsung den Mitlitairgerichtsstand. 
Derselbe beglent: 
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung der 
Reserve oder der Landwehr erfolgt, mit dem Empfang der Einberufungs-Ordre;? 
2. wenn die Einberufung zu den größeren“ Uebungen stattfindet, mit dem Anfange des in 
der Einberufungs-Ordre bezeichneten Gestellungstages. 
In beiden Fällen hört dleser Gerichtsstand mit dem Ablauf des Tages der Wiederentlassung auf. 
Erfolgt dagegen 
3. dle Einberufung zu den klelneren“ Uebungen oder zu anderen dienstlichen Zwecken, so findet 
der Militairgerichtsstand nur für die Dauer der Anwesenheit des Beurlaubten im dlenstlichen 
Verhälmmiß statt. 
8. 8. 
Die Militair-Gerichte dürsen jedoch in den Fällen ad 2. b. und c. das Verfahren den Civil- 
gerichten überlassen und den Angeschuldigten dazu ausliesern, wenn eln gemeines Verbrechen vorliegt 
und kein militairisches Verbrechen damit zusammentrlfft. 
8. 13. 
Gegen Personen des Beurlaubtenstandes, welche zum Kriege, zu einer außerordentlichen Zusammen- 
ziehung der Truppen, oder zu größeren Uebungen einberusen werden, müssen die bei den Civilgerichten 
einzuleltenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen, sowie die Strafvollstreckung, für die Dauer der 
militairischen Dienstleistung des Einberufenen in den Fällen suspendirt bleiben, wo nicht die Verhaftung 
entweder berelts erfolgt ist, oder bei der Untersuchung gesetzlich eintreten muß. 
*Anmerkung. Die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum aktiven Dienst kann auch in anderer 
Weise, als mittelst einer an jeden Einzelnen zu erlassenden Einberufungs-Ordre gültig ersolgen. Nur muß alsdann 
bei Anträgen auf Bestrafung wegen Nichtbefolgung des erlassenen Gestellungsbefehls nachgewiesen werden, daß 
der Befehl dem Ausgebliebenen zur rechten Zeit bekannt geworden ist. 
"" Anmerkung. Kleinere Uebungen finden nicht mehr statt. Die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Uebungen 
gehören ohne Ausnahme zu denen, welche in dem Strafgesetzbuche „als größere“ bezeichnet sind.
	        
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