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suchung und Bestrafung eintreten. Dies muß auch stets geschehen, wenn eine Einberufungs-Ordre zum
Krlege unbefolgt geblieben ist.
8. 28.
Beurlaubte Landwehr-Mannschaften, welche nach dem Eintritt in den Beurlaubtenstand oder bei
ihrer Aufenthalts-Veränderung die Anmeldung in dem gewählten Aufenthaltsorte länger als 14 Tage
versäumen, sind disciplinarisch mit Geldbuße von zwel bis fünf Thalern, oder mit polizeilichem Gefängniß
von drei bis acht Tagen zu bestrafen. Ist von ihnen bei Aufenthaltsveränderungen nur die vorge-
schriebene Abmeldung versäumt, die Anmeldung in dem Bezirk ihres neuen Aufenthaltsorts aber recht-
zeltig erfolgt, so tritt nur Geldbuße von einem bis zu zwei Thalern, oder polizeiliches Gefängniß von
einem bis zwei Tagen ein.
Diese Strafen für die unterlassene An= oder Abmeldung sind auf Regqutsition des Landwehr-
Bezirks-Kommandeurs durch die Civilbehörde zu vollstrecken.“
8. 30.
Die in den 88. 25. bls 28. enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die Rekruten, für die
auf unbestimmte Zeit von Truppentheilen des stehenden Heeres Beurlaubten, für die Reserve-Mannschaft
und für alle übrigen unter der Kontrole der Landwehr-Bezirks-K. d stehenden, zum Beurlaubten-
stande gehörenden Personen des Soldatenstandes.
Von jeder Disciplinarbestrafung eines noch zur etatsmäßigen Friedensstärke eines Truppenthells
des stehenden Heeres gehörenden, auf unbestimmte Zeit Beurlaubten, hat der Landwehr-Bezirks-Kom-
mandeur den betreffenden Truppentheil sofort zu benachrichtigen.
*Anmerkung. Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur bestimmt auch, ob Geld= oder Gesängnißstrafe zu verhängen ist.
Will er der Civilbehörde die Bestimmung, welche Strafart zu wählen ist, anheimstellen, so ist das Maaß
sowohl der Gefängniß-, als auch der event. zu substituirenden Geldstrafe anzugeben. Die eingehenden Straf-
gelder für unterlassene An= und Abmeldung werden durch die Landes-Polizei-Behörden am Schlusse jeden
Jahres an die Kreis-Kommtssionen zur Unterstützung hülfsbedürftiger Familien der ins Feld rückenden Wehr=
männer und Reservisten überwiesen.
Es sind jedoch aus denselben vorweg die Kosten zu decken, welche durch die Vollstreckung der Gefängniß=
strafen für unterlassene An= und Abmeldung veranlaßt werden.