Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXII 
3. Wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Ver- 
tretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der 
Natlonal-Oekonomie für unabweislich nothwendig erachtet wird. 
Mannschaften, welche wegen Kontrol-Entzlehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vor, 
genannten Fällen keinerlel Anspruch auf Berücksichtigung. " 
5S. 3. 
In den im §. 2. angegebenen Fällen darf 
a) ein Reservist hinter den letzten Jahrgang der Reserve und unter besonders dringenden Ver- 
hältnissen auch hinter den letzten Jahrgang der Landwehr, 
b) ein Wehrmann hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellt werden. 
In jedem Krelse darf jevoch die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reserve zurückgestellten 
Mannschaften zwei Procent der Reserve, die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurück- 
gestellten Mannschaften drei Procent der Reserve und Landwehr nicht übersteigen. 
8. 4. 
Die Reserve= und Landwehr-Mannschaften, welche auf Berücksichtigung Anspruch machen, haben 
ihre Gesuche bei dem Gemeinde-Vorsteher anzubringen, welcher dieselben unter Zuzlehung einiger zu- 
verlässiger Reservisten oder Wehrmänner zu prüfen, und nach Maßgabe des Befundes darüber eine an 
den Landrath einzureichende Nachweisung aufzustellen hat, aus der nicht nur die militairischen, bürger- 
lichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände 
ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 
8. 5. 
Die eingerelchten Gesuche unterliegen der Entscheidung der beiden permanenten Mitglieder der 
Kreis. Ersatz-Kommission, welche zu dlesem Behufe jährlich einmal, und zwar im Frühjahr, im Anschluß 
an das Kreis-Ersatz-Geschäft, in öffentlich bekannt zu machenden Terminen an den Kreisorten 
Sitzung halten. 
Die auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlafsung folgenden 
nächsten Klassifikations-Termin hinter die letzte Dienstaltersklasse der Reserve zurüchgestellt und haben 
demnächst event. wie alle übrigen Mamnschaften, ihre weiteren Anträge zu formien. 
Wenn im Herbst nach dem allgemeinen Entlassungs-Termine dringende Verhältnisse die sofortige 
Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen sollten, so kann vie 
vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassisikations-Termine hinter den letzten 
Jahrgang der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz- 
Kommission verfügt werden.
	        
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