Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXIII 
  
8. 6. 
Als berathende Organe sind bei den vorgedachten Sitzungen heranzuziehen: der Kompagnieführer, 
die Gemeinde-Vorsteher und außerdem, nach dem Ermessen des Landwehr--Bezirks-K deurs, resp. 
  
des Landraths, der Bezirks-Feldwebel und einige zuverlässige Einwohner, denen eine besondere Be, 
kanntschaft mit den bürgerlichen und Vermögens-Verhältnissen der Reserve= und Landwehr-Mannschaften 
des Bezirks innewohnt, sowie endlich diejenigen Personen, deren Zeugniß nach Maßgabe der ob- 
waltenden Umstände auf die Entscheidung von Einfluß sein könnte. 
8. 7. 
Nach geendigter Prüfung der Gesuche, wobei die Betheiligten sich einzufinden haben, erfolgt die 
Entscheidung durch den Landwehr-Bezirks-K deur und den Landrath bei stattfindender Ueberein- 
stlmmung endgültig. 
In dem voraussichtlich seltenen Falle, daß eine Vereinigung dieser Behörden nicht zu erreichen 
sein sollte, ist das Gesuch um Zurückstellung vorläufig abzulehnen, dieselben sind jedoch verbunden, den 
Fall bei den permanenten Mttgliedern der Departements-Ersatz-Kommission zur Sprache zu bringen, 
worauf von diesen die endgültige Entscheidung erfolgt. 
  
#. S. 
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zu dem nächsten Sitzungs-Ter- 
mine der Kommission und sind die Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfalle zu erneuern. 
Wenn Mannschaften aus einem Kreise in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte 
Berücksichtigung. 
8. 9. 
Nach jedem Termine werden die Namen der sämmtlichen Mannschaften, deren Gesuche um einst- 
weilige Zurückstellung als begründet anerkannt worden sind, öffentlich durch die Kreisblätter 2c. 
bekannt gemacht. 
8. 10. 
Außerdem wird nach jedem Termine eine summarische Nachweisung 
a) der sämmtlichen Resere= und Landwehr-Mannschaften des betreffenden Bezirks, 
b) der als unabkömmlich anerkannten, " 
der vorgesetzten Departements-Ersatz-Kommission eingereicht. 
Leytere ist befugt, die Geschäftsführung der einen oder anderen Kommission einer nachträglichen 
Revision zu unterwerfen.
	        
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