Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält jede derselben eine 
Zählungsliste mit besonderer Nummer. 
g. 8. 
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der 
Vertheilung der Listen kein Wohngebäude und in den Wohngebäuden keine Haushaltung oder keine 
einzeln lebende selbständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und 
einzelnen Personen Zählungslisten erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhn- 
lich zu Wohnzwecken dienen, (wie Theater, Museen, Kirchen und Kirchthürme, Magazine 2c., sowie ein- 
zeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten= und Weinberghäuser 2c.), wohnen oder ihre regelmäßige 
oder vorübergehende Schlafstelle haben. 
Auch auf Schiffe, Flöße, Schisfmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse rc. innerhalb des Zähl- 
bezirks liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Wagen, Hütten, Bretter- 
buden, Zelten 2c., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßen= und Eisen- 
bahnbauarbeiter, Wächter 2c.), sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben- 
8. 9. 
In Gasthöfe und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere Anzahl von Personen 
beisammen wohnt (Erziehungs-, Lehr= und Bildungsanstalten, Heil-, Pflege= und Kranken-, Versor- 
gungs= und Armenanstalten, Waisen= und Rettungshäuser, Strafanstalten und Gefängnisse, Klöster 
u. s. w.), ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Exemplaren der Zählungsliste zu geben, 
welche die gleiche Nummer erhalten und unter sich durch den Zusatz von a., b., c., ½. unterschieden 
werden. 
Die Gastgeber und die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung 
der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung 
und der Gäste, beziehungsweise der in die Anstalten aufgenommenen Personen, durch eine deutliche 
Ueberschrift für die letzteren von einander getrennt werden (Anleitung zur Zählungsliste Ziff. 1. Abs. 4.). 
Wohnen in dem Gebäude einer Anstalt mehrere Verwaltungs= und Aufsichtspersonen, die eine 
eigene besondere Haushaltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste zu bestimmen und 
mit besonderer Nummer zu versehen. 
Die Gastwirthe sind auch darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. Nov. auf 1. Dez. 
übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. 
F. 10. 
Bei der Zählung der Militär= und Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren, und sind die 
Kasernen eben so, wie die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Anstalten zu behandeln. 
Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in 
Privathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende 
zu verzeichnen. Für Wachlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche 
die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Wacht-
	        
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