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Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezimalen Unterabtheilungen.
Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-Loth.
Der zehnte Theil eines Gramms heißt das Dezigramm, der hundertste das Zentigramm, der
tansendste das Milligramm.
Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund.
50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner.
1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne.
Artikel 7.
Ein von diesem Gewichte (Artikel 6.) abweichendes Medizinalgewicht findet nicht statt.
Artikel 8.
In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1. des Münzvertrages vom
24. Januar 1857. gegebenen Bestimmungen.
Artikel 9.
Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (Art. 2.) und des Urgewichts (Artikel 5.) werden die
Normalmaaße und Normalgewichte hergestellt und richtig erhalten.
Artikel 10.
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur in Gemäßhelt dieser Maaß-
und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden.
Der Gebrauch unrlchtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt, auch wenn dleselben
im Uebrigen den Bestimmungen dleser Maaß= und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Be-
stimmungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen
von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der im Artikel 18. bezeichneten technischen
Behörde durch den Bundesrath.
Artikel 11.
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiren nach Stärkegraden dürfen zur Ermittelung des
Alkoholgehaltes nur gehörig gestempeste Alkoholometer und Thermometer angewendet werden.
Artikel 12.
Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern, auf
welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden.
Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländischeu Weines statt, welcher in
den Originalgebinden weiter verkauft wird.
Artikel 13.
Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wird, sollen
gehörig gestempelt sein.