Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Schutz des geistigen Eigenthums. 
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompo- 
sitionen und dramatischen Werken. Vom 11. Juni 1870. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 19. S. 339.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
I. Schriftstück 
a. Ausschließliches Recht des Urhebers. 
8. 1. 
Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfälilgen, steht dem Urheber des- 
selben ausschließlich zu. · 
8. 2. 
Dem Urheber wird in Bezlehung auf den durch das gegenwättige Gesetz gewährten Schutz der 
Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein ein— 
heitliches Ganzes bildet. 
Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern derselben zu. 
8. 3. 
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder un- 
beschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. 
b. Verbot des Nachdrucks. 
5S. 4. 
Jede mechanische Vervielfältlgung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtig- 
ten (§S#§. 1. 2. 3.) hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten. 
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder nur 
theilweise vervielfältigt wird. 
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn es dazu bestimmt ist, 
den Druck zu vertreten.
	        
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