Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8. 5. 
Als Nachdruck (8. 4.) ist auch anzusehen: 
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht veröffentlichten Schrift- 
werken (Manufkripten). 
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manufkriptes oder einer Abschrift desselben bedarf 
der Genehmigung des Urhebers zum Abduuck; 
b) der ohne Genehmigung des Urhebers ersolgte Abdruck von Vorträgen, welche zum Zwecke 
der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung gehalten sind; 
Tc) der neue Abdruck von Werken, welchen der Utheber oder der Verleger dem unter ihnen be- 
stehenden Vertrage zuwider veranstaltet; 
d) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Eremplaren eines Werkes Seitens des Verlegers, 
als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. 
8. 6. 
Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gelten als Nachdruck: 
a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine Uebersetzung in einer 
lebenden Sprache herausgegeben wird; 
b) wenn von elnem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen Werke eine Ueber 
setzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird; 
c) wenn der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte oder an der Spitze 
des Werkes vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung der vorbehaltenen Ueber- 
setzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahr begonnen und binnen 
drei Jahren beendet wird. Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwerk erschienen ist, 
wird hiebei nicht mitgerechnet. 
Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird jeder Band 
oder jede Abtheilung im Sinne dieses Paragraphen als ein besonderes Werk angesehen, und muß der 
Vorbehalt der Uebersetzung auf jedem Bande oder jeder Abtheilung wiederholt werden. 
Bet dramatischen Werken muß die lUebersetzung innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Ver- 
öffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig erschienen sein. 
Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Uebersetzung muß zugleich innerhalb der 
angegebenen Fristen zur Eintragung in die Eintragsrolle (ss. 39 ff.) angemeldet werden, widrigen- 
falls der Schutz gegen neue Uebersetzungen erlischt. 
Die Uebersetzung eines noch ungedruckten gegen Nachdruck geschützten Schriftwerkes C. 5. Littr. 
a. und b.) ist als Nachdruck anzusehen. 
Uebersetzungen genießen gleich Ortginalwerken den Schutz dieses Gesetzes gegen Nachdruck.
	        
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