Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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S. 6. 
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf das Bergwesen (vorbehaltlich 
der Bestimmungen der §§. 152, 153 und 154), die Fischerei, die Ausübung der Heil- 
kunde (vorbehaltlich der Bestimmungen in den 8§. 29. 30. 53. 80 und 144), die Er- 
richtung und Verlegung von Apotheken und den Verkauf von Arzneimitteln (vorbehalt- 
lich der Bestimmung im §. 80), das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats= 
Praxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungs-Unternehmer und Auswanderungs- 
Agenten, der Versicherungs-Unternehmer und der Eisenbahn-Unternehmungen, den Ver- 
trieb von Lotterieloosen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechts- 
verhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. 
Eine Verordnung des Bundespräsidiums wird bestimmen, welche Apothekerwaaren 
dem freien Verkehr zu überlassen sind. 
8. 7. 
Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher ver- 
fügen, aufgehoben: 
1) die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, d. h. die mit dem Ge- 
werbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Andern den Betrieb eines Gewerbes, 
sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsma- 
terials, zu untersagen oder sie darin zu beschränken; 
2) die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs= und Bann- 
rechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen; 
3) alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungs- 
Urkunde ohne Entschädigung zulässig ist; 
4) sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen eintritt, oder so- 
fern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen: 
a) das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer 
Brauerei oder Braugerechtigkeit oder einer Schankstätte verbundene Recht, die 
Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen 
oder schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von denselben beziehen (der 
Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwangz; 
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Einwohner der 
Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren
	        
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