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Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
8. 11.
Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniß zum selbstständigen Be-
triebe eines Gewerbes keinen Unterschied.
Frauen, welche selbstständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegenheiten ihres
Gewerbes selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen und vor Gericht auftreten, gleichviel,
ob sie verheirathet oder unverheirathet sind. Sie können sich in Betreff der Geschäfte
aus ihrem Gewerbebetrieb auf die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Rechts-
wohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das
Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener
Person oder durch einen Stellvertreter betreiben.
8. 12.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen des Auslandes bewendet
es bei den Landesgesetzen.
Diejenigen Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebes für Personen
des Soldaten- und Beamtenstandes, sowie deren Angehörigen bestehen, werden durch das
gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
S. 13.
Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebetriebe in
keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein.
Nach dem begonnenen Gewerbebetriebe ist, soweit dies in der bestehenden Gemeinde-
verfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf Verlangen der Gemeindebehörde nach
Ablauf von drei Jahren verpflichtet, das Bürgerrecht zu erwerben. Es darf jedoch in
diesem Falle von ihm das sonst vorgeschriebene oder übliche Bürgerrechtsgeld nicht ge-
fordert und ebenso nicht verlangt werden, daß er sein anderweit erworbenes Bürgerrecht
aufgebe.
Titel II.
Stehender Gewerbebetrieb.
I. Allgemeine Erfordernisse.
8. 14.
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für
den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig