Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tie- 
gelgießereien sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, 
Firnißsiedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von 
Kartoffelstärke, Stärkesyrups-Fabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen- 
und Dachfilz-Fabriken, Leim-, Thran= und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, 
Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, Zubereitungsanstalten für 
Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= und 
Düngpulver-Fabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke (§. 23). 
Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im Eingang 
gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundesrathes, vorbehaltlich der Genehmi- 
gung des nächstfolgenden Reichstages, abgeändert werden. 
§. 17. 
Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die zur Erläute- 
rung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden. 
Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so wird das Un- 
ternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das zu den amtlichen Bekanntmachungen 
der Behörde (§. 16) bestimmte Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit der Auf- 
forderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen vierzehn Tagen anzu- 
bringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die 
Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben worden, und ist für alle Einwendungen, 
welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, präklusivisch. 
§. 18. 
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu prüfen, ob die An- 
lage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen 
könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich auf die Beachtung der bestehen- 
den bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt, ist die Genehmigung 
zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu er- 
theilen. Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der 
Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist 
schriftlich auszufertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er muß mit 
Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen er- 
theilt wird.
	        
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