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§. 33.
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder
Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme recht-
fertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels,
der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde;
2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffen-
heit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt.
Es können jedoch die Landesregierungen, soweit die Landesgesetze nicht entgegen-
stehen, die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein und den Kleinhandel mit
Branntwein und Spiritus auch von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses ab-
hängig machen.
§. 34.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Be-
triebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, ingleichen, daß das
Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche
geprüft und konzessionirt sind.
S. 35.
Die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht als Gewerbe darf den-
jenigen untersagt werden, welche wegen Vergehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit
bestraft sind. .
Der Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche,
der Kleinhandel mit altem Metallgeräthe oder Metallbruch (Trödel), oder mit Garnab-
fällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, ferner das Geschäft
eines Pfandleihers kann demjenigen untersagt werden, welcher wegen aus Gewinnsucht
begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das Eigenthum bestraft worden ist.
Das Geschäft eines Gesindevermiethers kann demjenigen untersagt werden, welcher
wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das Eigenthum oder
wegen Vergehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit bestraft worden ist.
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, haben