Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 40. 
Die in den 88. 29 bis 34 erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen 
weder auf Zeit ertheilt, noch, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 53 und 143, 
widerrufen werden. 
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den 8§. 30. 32. 33 
und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §§. 35 und 37 erwähn- 
ten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten 
die Vorschriften der §§. 20 und 21. 
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbsbefugnisse. 
§. 41. 
Die Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes begreift das 
Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In 
der Wahl des Arbeits= und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen statt, 
als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten. 
In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge anzunehmen, 
bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. 
§. 42. 
Wer zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dasselbe 
vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 59 am Orte seiner gewerblichen Niederlassung 
und, soweit nicht die Vorschriften des dritten Titels einen Legitimationsschein erfordern, 
auch außerhalb dieses Ortes ausüben. 
8. 43. 
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffent- 
lichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an andern öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, 
vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei- 
behörde, und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden 
Legitimationsschein bei sich zu führen. 
Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maaßgabe des §. 57 
versagt werden.
	        
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