Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden 
Ersatz geleistet werden. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig, wegen der Entschädigung 
steht der Rechtsweg offen. 
8. 52. 
Die Bestimmung des 8. 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegen- 
wärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt 
aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei 
der früher ertheilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Ent- 
schädigung zu widerrufen. 
§. 53. 
Die in dem §. 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde 
nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, 
auf deren Grund solche ertheilt worden sind. 
Außer aus diesem Grunde können die in den 88. 30. 32. 33. 34 und 36 bezeichne- 
ten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn 
aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigen- 
schaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vor- 
schrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die 
Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Ent- 
scheidung vorbehalten. 
S. 54. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Be- 
nutzung einer gewerblichen Anlage (§. 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs 
(§. 15 Absatz 2 und F. 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder 
Bestallung (§. 53) maaßgebend sind, gelten die Vorschriften der S§§. 20 und 21. 
Titel III. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
S. 55. 
Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung 
und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person:
	        
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