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die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der
Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Ver-
bote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung anstecken-
der Krankheiten oder Viehseuchen zu Gefängniß von mindestend sechs Wochen, oder
zwar zu einer geringeren Strafe verurtheilt, aber in der Ausübung der bürger-
lichen Ehrenrechte beschränkt worden ist, innerhalb zweier Jahre nach erfolgter Ver-
urtheilung, und im Falle der Gefängnißstrafe nach verbüßtem Gefängniß;
3) oder unter Polizeiaufsicht steht;
4) oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht
übel berüchtigt ist.
Die Behörde muß innerhalb vierzehn Tagen dem Nachsuchenden entweder den Le-
gitimationsschein ertheilen oder unter Angabe des gesetzlichen Hinderungsgrundes schrift-
lich versagen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu. Wegen des Verfahrens und
der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21.
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. Der Bun-
desrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
8. 58.
Die Ertheilung des Legitimationsscheins erfolgt:
1) für den Aufkauf und Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd und des
Fischfanges,
2) für den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen-
marktverkehrs gehören, und für das nach Landesgebrauch hergebrachte Anbieten ge-
werblicher Leistungen innerhalb der von der Polizeibehörde näher zu bestimmenden
Umgegend des Wohnortes
durch die Unterbehörde, welche für den Ort, wo der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz
hat, zuständig ist,
für alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen durch die höhere Ver-
waltungsbehörde.
In den Fällen, für welche die Gesetze die Ausstellung eines Gewerbescheines noth-
wendig machen, kann dieser auch zugleich den Legitimationsschein ersetzen.
Wer auf den Straßen oder sonst im Umherziehen oder an einem Orte vorüber-