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Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (§. 29. Absatz 1) bleibt der Ver-
einbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung
können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden.
Titel VI.
Innungen von Gewerbetreibenden.
I. Bestehende Innungen.
S. 81.
Alle zur Zeit gesetzlich bestehenden Korporationen von Gewerbetreibenden (Innungen,
Zünfte) dauern fort. Ihre Statuten (Innungsartikel, Zunftartikel) bleiben in Kraft,
soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes oder nach Maaßgabe der Bestim-
mung im §. 92 abgeändert werden.
8. 82.
Jedes Mitglied einer Innung kann jederzeit, vorbehaltlich der Erfüllung seiner
Verpflichtungen, ausscheiden und darf das Gewerbe nach dem Austritt fortsetzen. Der
Ausgeschiedene verliert alle Ansprüche an das Zunftvermögen und die durch dasselbe
ganz oder theilweise fundirten Nebenkassen, soweit die Statuten nicht ein Anderes be-
stimmen.
§. 83.
Von dem Eintritt in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden:
1) welche die bürgerliche Ehre verloren haben,
2) welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist,
3) welche sich im Konkurs befinden.
8. 84.
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung (8. 83) darf der Eintritt in eine In-
nung Keinem versagt werden, welcher die in dem Statute vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt hat.
Bedarf es zu diesem Zwecke der Ablegung einer Prüfung, so ist dieselbe auf den
Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des
Gewerbes zu richten. Die deshalb zu lösenden Aufgaben, sowie der zur Bestreitung der
Prüfungskosten von dem zu Prüfenden zu zahlende Betrag, werden von der Innung be-
stimmt. Bevorzugungen sind dabei nicht statthaft.
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