Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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laufene Zeit zu entrichten. Daneben gebührt, wenn der Lehrling in den Fällen des 
§. 111 Nr. 1 bis 5 zu seiner Entlassung Veranlassung gegeben hat, dem Lehrherrn 
als Entschädigung das weiterlaufende Lehrgeld bis zu einem halbjährigen Betrage. 
S. 121. 
Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der Lehrzeit 
aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach §. 118 obliegenden Verpflichtungen 
gröblich vernachlässigt oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht. 
Fällt die Entscheidung hierüber gegen den Lehrherrn aus (§. 108), so kann derselbe 
zur Erstattung der durch die anderweitige Unterbringung des Lehrlings entstehenden 
Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden. 
Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Befugniß, Lehrlinge 
zu halten, entzogen wird (§. 117). 
§. 122. 
Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der Lehrzeit 
aufgehoben werden, wenn der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zu einem anderen 
Berufe übergeht. Dem Lehrherrn ist in diesem Falle, wenn nicht ein Anderes verab- 
redet worden, das weiterlaufende Lehrgeld noch bis zu einem halbjährigen Betrage zu 
zahlen. 
§. 123. 
Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag aufgehoben. 
Auf den Antrag des einen oder des anderen Theiles ist der Lehrvertrag auch dann 
aufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrling zur Erfüllung der eingegangenen Ver- 
pflichtungen unfähig wird. 
In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Auseinander- 
setzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Verhältniß des bereits abgelaufenen Theiles der 
Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben. 
8. 124. 
Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der Lehr- 
zeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein 
Betragen vom Lehrherrn ein Zeugniß fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten und, 
wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, von der Gemeindebehörde kosten- 
und stempelfrei zu beglaubigen ist.
	        
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