Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 126. 
Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine Gebühren erhoben 
werden. 
§. 126. 
Die Bestimmungen der 88§. 105 bis 115 und 118 bis 125 finden, jedoch soviel 
die Lehrlinge betrifft, mit Ausnahme des §. 106 Absatz 2, auf die Gehülfen und Lehr- 
linge der Apotheker und Kaufleute, ingleichen auf die Werkmeister in Fabriken, keine 
Anwendung. Die Verhältnisse derselben zu ihren Lehrherren und Arbeitgebern sind 
fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. 
II. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 
§. 127. 
Die Bestimmungen der §§. 105 bis 114 finden auch auf Fabrikarbeiter An- 
wendung. 
§. 128. 
Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen Beschäftigung 
nicht angenommen werden. 
Vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre dürfen Kinder in Fabriken nur dann be- 
schäftigt werden, wenn sie täglich einen mindestens dreistündigen Schulunterricht in einer 
von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigten Schule erhalten. Ihre Beschäftigung 
darf sechs Stunden täglich nicht übersteigen. 
Junge Leute, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, dürfen vor voll- 
endetem sechszehnten Lebensjahre in Fabriken nicht über zehn Stunden täglich beschäf- 
tigt werden. Auch für diese jugendlichen Arbeiter kann durch die Centralbehörde die zu- 
lässige Arbeitsdauer bis auf sechs Stunden täglich für den Fall eingeschränkt werden, 
daß dieselben nach den besonderen in einzelnen Theilen des Bundesgebietes bestehenden 
Schuleinrichtungen noch im schulpflichtigen Alter sich befinden. 
Die Ortspolizei-Behörde ist befugt, eine Verlängerung dieser Arbeitszeiten um höch- 
stens eine Stunde und auf höchstens vier Wochen dann zu gestatten, wenn Naturereig= 
nisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Geschäftsbetrieb in der Fabrik unterbrochen 
und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß herbeigeführt haben.
	        
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