Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach 
ihrem Hauptzwecke ulcht als Kunstwerke zu betrachten sind. 
8. 44. 
Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerke einzelne Abbildungen aus einem 
anderen Werke beigefügt werden, voransgesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und 
die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes u. s. w. dienen. Auch muß der Urheber, oder die 
benutzte Quelle angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmung im §. 24. Platz greist. 
III. Musikalische Kompositionen. 
8. 45. 
Die Bestimmungen in den 88. 1. bis 5., 8. bis 42. finden auch Anwendung auf das ausschließ- 
liche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung musikalischer Kompositionen. 
#S#46. 
Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musikallschen Komposition heraus- 
gegebenen Bearbeitungen derselben anzusehen, welche nicht als eigenthümliche Kompositionen betrachtet 
werden können, insbesondere Auszüge aus einer musikalischen Komposition, Arrangements für einzelne 
oder mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien 
eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind. 
8. 47. 
Als Nachd'uck ist nicht anzusehen: das Anführen elnzelner Stellen eines bereits veröffentlichten 
Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem 
Hauptinhalte selbstständiges wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener 
Komponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließlich der Musikschulen. Vorauzsgesetzt ist jedoch, daß 
der Urheber oden die benutzte Quelle angegeben ist, widrigenfalls die Strafbestimmung des s. 24. 
Platz greift. 
5 48. 
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: die Benutzung eines bereits veröffentlichten Schriftwerkes als 
Tert zu musikalischen Kompositionen, sofern der Tert in Verbindung mit der Komposition abgedruckt wird 
Ausgenommen sind solche Terte, welche ihrem Wesen nach nur für den Zweck der Komposition 
Bedeutung haben, namentlich Terle zu Opern oder Oratorien. Terte dleser Art dürfen nur unter 
Genehmigung ihres Urhebers mit den musikalischen Kompositionen zusammen abgedruckt werden. 
Zum Abdruck des Tertes ohne Musik ist die Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnach= 
folger erforderlich. 
5. 49. 
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maaßgabe des §. 31. Gutachten über den Nachdruck
	        
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