Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 146. 
Zuwiderhandlungen gegen die §§. 134 bis 136 werden mit einer Geldbuße bis zu 
fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefäng- 
nißstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe ver- 
doppelt. 
Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §. 139 erwähnten For- 
derungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen. 
Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das 
amtliche Organ der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks und andere öffentliche 
Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohn- 
sitz haben, bekannt gemacht. 
§. 147. 
Mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit verhält- 
nißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft: 
1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginne eine 
besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestallung) erfor- 
derlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, 
oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht; 
2) wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffen- 
heit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Genehmigung erforderlich ist 
(§§. 16 und 24), ohne diese Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Be- 
dingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder 
ohne-neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder 
eine Verlegung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe 
der Anlage vornimmt; 
3) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Ge- 
burtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, 
durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte 
Medizinalperson. 
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so 
soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei 
Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen. 
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