Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage oder die 
Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben anordnen. 
8. 148. 
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Ge- 
fängnißstrafe bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1) wer außer den in §. 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, 
ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 
2) wer die im §. 14 erforderte An= oder Abmeldung einer übernommenen Feuer- 
versicherungs-Agentur unterläßt; 
3) wer die im §. 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 
4) wer der nach §. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes 
zuwiderhandelt, oder die in §. 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 
5) wer dem §. 43 zuwiderhandelt; 
6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im §. 44 zu- 
widerhandelt; 
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; 
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder 
genehmigten Taxen überschreitet; 
9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich 
vernachlässigt; 
10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des §. 107 
entgegenhandelt. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Hand- 
lung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
S. 149. 
Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefäng- 
niß bis zu acht Tagen wird bestraft: 
1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des §. 44 einer 
Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich 
zu führen; 
2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimations- 
schein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt; 
3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten 
Bezirk lautender Legitimationsschein (§. 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen 
Bezirk betreibt; 
4) wer den Vorschriften im §. 61 zuwiderhandelt;
	        
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