Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Gesetz, 
Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April 1869. 
(Bundesgesetzblatt Seite 105.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun- 
desrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in einem an das Ge- 
biet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit demselben im direkten Verkehre 
stehenden Lande ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden der betreffenden 
Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet 
sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten 
und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. 
§. 2. 
Die Maßregeln, auf welche sich die im §. 1 ausgesprochene Verpflichtung und Er- 
mächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende: 
1) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des Handels in 
Bezug auf lebendes oder todtes Rindvieh, Schaafe und Ziegen, Häute, Haare 
und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, 
Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich 
Einführung einer Rindviehkontrole im Grenzbezirke; 
2) Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Verkehr mit 
der Umgebung; 
3) Täödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden Sachen, in- 
gleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden wird, von Trans- 
portmitteln, Geräthschaften und dergl. im erforderlichen Umfange;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.