Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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laden, beziehentlich im Transit die Ueberschreitung der Bundesgebietsgrenze beim Wieder- 
ausgange stattgefunden hat. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen dafür von dem Ver- 
sender eine Entschädigung von zehn Silbergroschen für den Wagen erheben. 
S. 7. 
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden Vorschriften und 
deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die Bestreitung der entstehenden 
Kosten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
Es ist jedoch von den deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundespräsidium Mitthei- 
lung zu machen. 
§. 8. 
Vom Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruktion erlassen, welche über die 
Anwendung der im §. 2 unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Maßregeln nähere Anweisung 
giebt und den nach §. 7 von den Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen zur Grund- 
lage dient. 
§. 9. 
Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die Lage kommt, ein Einfuhrverbot 
zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben, hat dieselbe dem Bundespräsidium und den 
Regierungen der benachbarten Bundesstaaten davon Mittheilung zu machen. 
8. 10. 
Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten sind erst dann zulässig, 
wenn die Rinderpest innerhalb eines Bundesstaates ausbricht. 
8. 11. 
Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem Bundespräsidium 
hiervon, sowie von den ergriffenen Maßregeln Anzeige zu machen, dasselbe aucht von dem 
weiteren Gange der Seuche in Kenntniß zu erhalten. 
S. 12. 
Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund 
desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Erforderlichen Falls wird der Bun- 
deskanzler sebstständig Anordnuungen treffen, oder einen Bundeskommissar bestellen, wel- 
cher die Behörden des betheiligten Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu versehen 
hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Aus-
	        
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