Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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dehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer 
Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung 
und Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffe- 
nen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen. 
§. 13. 
Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung 
der Maßregeln gegen die Rinderpest auf Ansuchen gegenseitig zu unterstützen. 
8. 14. 
Zur Durchführung der Absperrungsmaßregeln ist militärische Hilfe zu requiriren. 
Die Kommandobehörden haben den desfallsigen Requisitionen der kompetenten Verwal- 
tungsbehörden im erforderlichen Umfange zu entsprechen. 
Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hilfe gegen die regle- 
mentsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der Garnison entstehen, 
fallen der Bundeskasse zur Last. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun- 
des-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. April 1869. 
(l. .) Witchelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Instruktion 
zu dem Gesetze vom 7. April 1869, 
Maßregeln gegen die Rinderpest 
betreffend. 
(Bundesgesetzbl. S. 149.) 
  
  
Zu Ausführung von §. 8 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend, wird nachfolgende Instruktion erlassen, deren Bestimmung ist, 
den Behörden eine allgemeine Anleitung zu geben, ohne die Nothwendigkeit der
	        
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