Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Wagen ohne Umladung zu geschehen, auch darf unterwegs kein Stück ausgeladen wer- 
den. Sterben unterwegs einzelne Stücke, so bleiben solche unberührt im Wagen liegen, 
bis zum Ausgangspunkte des Transports, wo selbige unter Zuziehung von Veterinär= 
beamten vorschriftsmäßig vernichtet werden müssen, wenn nicht die Möglichkeit geboten. 
ist, daß die Ausladung und Vernichtung unterwegs durch einen Sachverständigen ohne 
Gefahr geschehen kann. 
Wird wegen Zerbrechens eines Wagens oder aus ähnlichen Gründen ein Umladen 
unvermeidlich, so ist dasselbe von der Eisenbahnverwaltung unter amtlicher Aufsicht und 
unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu bewirken. Für Absperrung des umzuladenden 
Viehes, für sofortige Verscharrung der etwa vorhandenen Kadaver, welche letztere in jedem 
Falle gleich den an der Rinderpest gefallenen Thieren (§§. 27—30.) zu behandeln find, 
muß gesorgt werden. 
Die entleerten Wagen und die Umladestellen sind zu desinfiziren. 
Zum Tränken der Thiere unterwegs sind eigene, von der Behörde gestempelte Tränk- 
eimer mitzuführen. Das Füttern, sobald solches auf langen Transporten nothwendig 
wird, darf nur von den, den Transport begleitenden Personen besorgt werden. 
Vieh, welches nach den Seeplätzen versendet wird, ist rücksichtlich des Transportes 
und aller in §. 4 erwähnten Maßregeln dem Transitvieh gleich zu behandeln. 
S. 5. 
Für Schlachtvieh, soweit es zur Versorgung des Inlandes nöthig ist, kann aus- 
nahmsweise auch die Einfuhr nach solchen Städten gestattet werden, in welchen öffent- 
liche Schlachtstätten vorhanden sind, die durch Schienenstränge mit der Eisenbahn, auf 
welcher die Einfuhr stattfindet, in Verbindung stehen. Die Einfuhr muß für jeden be- 
sonderen Fall von der Behörde genehmigt werden und hat unter Beobachtung der für 
jeden Fall besonders zu erlassenden polizeilichen Vorschriften zu erfolgen. 
b. In der Nähe. 
S. 6. 
Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche nicht über fünf bis 
zehn Meilen von der Grenze entfernt sind, dann ist für die nach Umständen zu bestim- 
mende Grenzstrecke das Einfuhrverbot unbedingt 
auf alle Arten von Vieh (einschließlich der Pferde und des Federviehs),
	        
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