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Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vorgesetzten Behörden
und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf die Anzeigepflicht nach
§. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 für die zunächst liegenden Bezirke noch besonders
hinzuweisen ist.
Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in §§. 17 bis 19 angege-
benen Verbote und Verpflichtungen ein.
§. 15.
Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu konstatiren, so ist eine vor-
läufige Sperre des Gehöftes (vergl. §. 20) auf so lange anzuordnen, bis die Krank-
heit durch weitere Erkrankungen und beziehentlich Sektionen unzweifelhaft festgestellt ist.
In zweifelhaften Fällen ist ein höherer hierart zuzuziehen.
Anwendung, Verkauf und Anempfrhn von Vorbauungs- und Heilmitteln bei der
Rinderpest sind bei Strafe zu verbieten. Zu den Vorbauungsmitteln sind Desinfektions-
mittel nicht zu rechnen.
8. 17.
Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maßgabe der Umstände besonders
zu bestimmenden Umkreise, welcher nicht unter drei Meilen Entfernung vom Seuchen-
orte bemessen werden darf, die Abhaltung von Viehmärkten, nach Befinden auch von
anderen Märkten, und sonstige Veranlassungen zu größeren Ansammlungen von Men-
schen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit Rindvieh und nach Befinden
selbst von Schaafen und Schweinen und der Transport derselben, sowie von Rauchfutter,
Streumaterialien und Dünger ohne besondere Erlaubnißscheine. Das nöthige Vieh zum
Fleischkonsum darf nur unter Aufsicht der Veterinär-Polizeibehörden gekauft und geschlach-
tet werden.
S. 18.
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung der Polizeibehörde und
unter Aufsicht von Sachverständigen nach Maßgabe des Bedarfes stattzufinden.
§. 19.
Im Sruchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall von Rind-
vieh und Wiederkäuern.
S. 20.
Das Gehäöfte, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, wird zunächst durch