Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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tions-Flüssigkeit zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Verschluß aller Oeffnungen 
stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthüre zu schließen und zu versiegeln. 
Alle Stallutensilien und was sonst bei den Thieren gebraucht worden ist, verbleiben im 
Stalle und sind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder hineinzubringen. 
Die Wiedereröffnung des Stalles darf nicht vor Eintritt der eigentlichen Desinfek- 
tion stattfinden (vergl. §§. 40. ff.). 
§. 32. 
Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts= und Ortssperre erleiden dann die im 
Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die Seuche zu einer 
Zeit auftritt, wo Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind. Diese Modifikationen 
sind von der vorgesetzten Behörde besonders festzustellen. Es sind dabei folgende Ge- 
sichtspunkte zu beachten. 
§. 33. 
Die Gehöftsperre (88§. 15 und 20) kann auch dann nicht umgangen oder gemil- 
dert werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als möglich zu völliger 
Reinerklärung des Gehöftes gelangt werde (Vergl. §§. 25 und 20). 
Unaufschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hilfe, oder durch die eige- 
nen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu beschaffen. 
S. 34. 
Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so- tritt dann an deren Stelle 
die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in §§. 21 und 23 ff. angeordneten 
Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die durch die Feldmark 
führenden Wege werden abgegraben. Für längs der Grenze hinführende Wege wird das 
Betreten und der Transport von Vieh, Rauchfutter u. s. w. verboten, 
Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Gehöfte heben, können 
ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten. 
Rindviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von beziehungs- 
weise verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten. 
§. 35. 
Für die Umgebung des Seuchenortes (§. 17) ist nöthigenfalls der Weidegang eben- 
falls zu unterfagen und für die unmittelbar augrenzenden Fluren sind die nöthigen 
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