Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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§. 43. 
Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung der Aufnahme von An- 
steckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfektion durch Ver- 
brennung zu vernichten. 
S. 44. 
Auch der Mist von den Düngerstätten ist mit Pferdegeschirr fortzuschaffen und auf 
dem Felde sogleich — wenn der Frost dies hindern sollte, so bald als möglich — un- 
terzupflügen. 
So lange letzteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher, darf kein Rindvieh 
dieses Feld betreten. 
§. 45. 
Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder Ortes und Beseiti- 
gung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von Vieh erst nach einer von der 
Behörde zu bestimmenden Frist, welche nicht unter sechs Wochen betragen darf, erfolgen. 
Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh benutzt worden sind, 
dürfen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten wieder benutzt werden. 
S. 46. 
Die Abhaltung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von sechs Wochen, nachdem 
der letzte Ort im Kreise oder Bezirke für seuchenfrei erklärt ist, zu gestatten. Dasselbe 
gilt vom Handel mit Rinddvieh. 
Vierter Abschnitt. 
Desinfektion der Eisenbahnwagen. 
8. 47. 
Der in §. 6 des Gesetzes vom 7. April 1869 ausgesprochenen Verpflichtung der 
Eisenbahnverwaltungen zu Desinfektion der Viehtransportwagen kann auch, unbeschadet 
der Verantwortlichkeit der zunächst gesetzlich verpflichteten Verwaltung, durch Verständi- 
gung mehrerer Verwaltungen unter einander über bestimmte Stationen, an denen die 
Desinfektion vorzunehmen ist, genügt werden. Jedenfalls sind die Verwaltungen dafür 
haftbar, daß der Transport der entleerten Wagen bis zu dieser Station unter Aufsicht
	        
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