Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

101 
8. 4. 
Die Prüfungsverhandlungen sind von dem Vorsitzenden der Prüfungs-Commission 
dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches die beantragten Approbationsscheine 
ausstellen und den Kandidaten einhändigen lassen wird. 
Diejenige Behörde, welche mit der Zustellung des Approbationsscheins beauftragt 
wird, hat die Beeidigung des Approbirten vorzunehmen. 
Stuttgart, den 5. März 1872. Scheurlen. 
ß00) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verflgung, betreffend die Auflösung der Kameralämter Schussenried, Zwiefalten und Creglingen, und 
die Errichtung eines Kameralamts in Saulgau. 
Vermöge Höchster Entschließung vom 26. Februar d. J. haben Seine Königliche 
Majestät die Auflösung der Kameralämter Schussenried, Zwiefalten und Creglingen 
und die Errichtung eines Kameralamts Saulgau genehmigt. 
In Folge hievon begreifen die Kameralämter Saulgau, Mergentheim, Heiligkreuz- 
thal und Roth am See 
künftig die ganzen Oberamtsbezirke 
Saulgau, Mergentheim, Riedlingen und Gerabronn. 
Außerdem gehen folgende Orte von den bisherigen Kameralämtern an andere Ka- 
meralämter über: 
A. vom Kameralamt Schussenried 
a) an das Kameralamt Waldsee 
die Gemeinden Aulendorf. 
Ingoldingen. 
Michelwinnenden. 
Otterswang. 
Oberamts Waldsee. Schussenried. 
Steinhausen. 
Winterstettendorf. 
Winterstettenstadt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.